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12.5.2010: Antrag auf Zulassung der Berufung
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Mit Schriftsatz vom 12.5.2010 stellten die Kläger den Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16.3.2010 zuzulassen.
Am 10.6.2010 wurde dieser Antrag mit Schriftsatz an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg begründet. In diesem Schriftsatz stellten die Kläger auch an die zur Entscheidung berufenen Richter des Oberverwaltungsgerichtes die Frage der Religionszugehörigkeit. Sie stellten für den Fall, dass die Auskunft auf diese Frage, abgelehnt wird, Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Schriftsatz hat folgenden Wortlaut:
In obiger Sache geben wir dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 12.5.2010 nachfolgende
Begründung:
Vorbemerkung:
Jesus von Nazareth, der Christus Gottes, war der größte Prophet und Weisheitslehrer der Menschheitsgeschichte. Sein Name, Christus, wird von allen Menschen als Wertzeichen einer hohen göttlichen Ethik und Moral des Friedens und der Liebe geschätzt und geachtet, für die er mit seinem eigenen Leben gebürgt hat, und für die er auf Betreiben der damaligen Priesterkaste vom römischen Staat ermordet wurde.
Seit nahezu 1 700 Jahren wird der Name dieses großen Friedens- und Weisheitslehrers, des Sohnes Gottes, von der heutigen Priesterkaste für ihre Zwecke missbraucht - für eine Institution, die sich mit Hilfe römischer Kaiser gewalttätig etablierte und seither das Gegenteil von dem lehrt und tut, was Jesus, der Christus, gelehrt und getan hat.
Die Kläger haben in erster Instanz, von der Beklagten unwidersprochen, dargelegt, dass sich dies für jeden, der lesen kann, schon unzweifelhaft aus der eigenen Bibel der Beklagten nachweisen lässt.
Welche Folgen der Missbrauch des Namens "christlich" durch die Kirche für die gesamte Menschheit hatte, fasste der weltweit anerkannte und vielfach ausgezeichnete Kirchenhistoriker Karlheinz Deschner schon vor Jahren in der Feststellung zusammen: „Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit, einschließlich und besonders des 20. Jahrhunderts, keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist, wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische Kirche.“ (Die beleidigte Kirche, S.42/43).
Die evangelisch-lutherische Kirche nimmt Deschner ausdrücklich nicht aus. Sie hat sich nach ihrer Abspaltung vom katholischen Stammbaum des Verbrechens durch Luther durch neue Blutschuld befleckt: durch die mörderische Hetze gegen Bauern, Juden, Täufern und Hexen. Der gewalttätige Despot und Antisemit Luther wurde sogar zum Vorbild für den Massenmörder Hitler, der Luther mit den Worten pries: „Er sah den Juden, wie wir ihn erst heute zu sehen beginnen.“ Dennoch hängt das Bild dieses Antichristen bis heute in den Amtsstuben evangelischer Bischöfe und Pfarrer. Einer dieser Bischöfe verkündete im Internet: „Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat.“ (Landesbischof von Loewenich) Diese „Heimat“ hatte bis in die jüngste Vergangenheit verheerende Folgen. Lutherische Bischöfe huldigten dem braunen Diktator und halfen ihm bei der Judenverfolgung (z.B. durch Öffnung der Kirchenregister). Man scheute sich nicht einmal, geisteskranke Kinder – unter Berufung auf Luthers Staatslehre – den Vernichtern „lebensunwerten Leben“ auszuliefern.
Da sich die evangelische Kirche nicht von Luthers Ungeist trennt, kann sie sich nicht als „christlich“ bezeichnen. Das gilt nicht zuletzt auch für zentrale Lehren dieser Institution, die mit Jesus von Nazareth offensichtlich nichts zu tun haben: Die Behauptung, dass es nicht auf die christliche Tat, sondern allein den Glauben ankomme, die Drohung mit einem strafenden Gott, die Rechtfertigung von Krieg und Gewalt, die Leugnung der menschlichen Willensfreiheit und vieles andere mehr. Dies alles „christlich“ zu nennen, ist ein Etikettenschwindel, mit dem die Gläubigen verführt und vereinnahmt werden. Jeder, der sich Christ nennt, und gegen diesen Etikettenschwindel nichts unternimmt, obwohl er dazu die Möglichkeit hätte, macht sich mitschuldig und ist für die Folgen mit verantwortlich. Deshalb erheben die Kläger ihre Stimme und wenden sich an die Gerichte des Staates, der als Rechtsstaat für die Einhaltung der Verfassung und den Schutz der Bürger vor Betrug durch öffentlich-rechtliche Körperschaften zuständig ist.
Die Berufung ist zuzulassen, weil „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat“ (§ 124 Abs.2 Ziff.3 VwGO), weil „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“ (§ 124 Abs.2 Ziff.1 VwGO) und weil der Rechtsstreit „besondere tatsächliche“ und „besondere rechtliche Schwierigkeiten“ aufweist (§ 124 Abs.2 Ziff.2 VwGO).
I. Die Argumentation der Kläger und ihre Behandlung durch das Verwaltungsgericht
1. Bereits der Tatbestand des Urteils gibt die tragenden Gesichtspunkte der Klagebegründung nur bruchstückhaft wieder:
Richtig ist, dass die Kläger geltend machen, dass die Bezeichnung der Evangelischen Kirche als „christlich“ grob wahrheitswidrig ist, in die Irre führt und das Persönlichkeitsrecht des Jesus von Nazareth verletzt.
Unvollständig ist die Wiedergabe der übrigen Argumentation der Kläger: Diese berufen sich nicht nur auf die Zwangstaufe und die Übermacht der Kirche gegenüber neuen religiösen Bewegungen als Anknüpfungspunkt für ihre Rechtsbetroffenheit. Sie machen vielmehr geltend, dass diese Übermacht durch die Falschbezeichnung als „christliche“ Kirche – im Wege eines Etikettenschwindels – entstanden ist und aufrechterhalten wird.
2. Äußerst fragmentarisch sind auch die Urteilsgründe selbst, zum Teil haben sie mit der Argumentation der Kläger kaum noch etwas zu tun:
- Art.4 GG vermittle „Einzelnen oder Glaubensgemeinschaften kein Forderungsrecht, ... Andersgläubigen oder konkurrierenden Gemeinschaften ... Äußerungen, die Bestandteil ihres religiösen Selbstverständnisses sind ... untersagen zu lassen“ (S.6 d.Urt.);
- das religiöse Selbstverständnis der Beklagten führe zu keiner Behinderung der Glaubensausübung der Kläger, die durch Art.4 GG abgewehrt werden könne, da „Abwehransprüche stets nur auf die Unterlassung tatsächlicher, nicht aber ‚geglaubter’ oder empfundener Verstöße gegen Schutznormen (hier: Art.4 Abs.1 u.2 GG) richten können“ (S.6 d.Urt.);
- die Beklagte habe keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, da die Bezeichnung „christlich“ notwendigerweise wertende Elemente enthält, die sich nicht an den Kategorien von ‚richtig’ oder ‚falsch’ bestimmen lassen, sondern maßgeblich von religiösen Elementen, nämlich vom Glauben an den Inhalt und die Bedeutung der Aussagen der Bibel bestimmt werden“ (S.6 f.d.Urt.);
- auch das Argument der Kläger, ihre Religionsfreiheit werde durch die den Kirchen gewährten Privilegien und Subventionen beeinträchtigt, löse keinen Unterlassungsanspruch aus; dieser richte sich „gegen den falschen Gegner“, denn „die Pflicht zum Ausgleich zwischen den konkurrierenden Religionsgemeinschaften trifft die dafür zuständigen staatlichen Organe, nicht die beklagte Landeskirche“ (S.7 d.Urt.);
- auch auf das postmortale Persönlichkeitsrecht des Jesus von Nazareth könnten sich die Kläger nicht berufen, da dies nur leiblichen Angehörigen zukomme und der Kreis Wahrnehmungsberechtigter bestimmbar bleiben müsse. Geistige Verwandtschaft reiche nicht aus, da sie die Frage nach dem wahren Glauben und dem wahren Christentum aufwerfe, die der Justiz entzogen sei (S.7 d.Urt.).
Diese oberflächliche und rechtsfehlerhafte Behandlung ihres Rechtsanliegens wollen die Kläger in einem Berufungsverfahren überprüfen lassen.
II. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
1. Es geht um die Frage, ob sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft christlich nennen darf, auch wenn sie Verhaltensweisen an den Tag legt und Lehren verkündet, die eindeutig nicht christlich sind. Damit einher geht die Frage, ob das Adjektiv „christlich“ einen Tatsachenkern enthält, über den eine Beweiserhebung möglich ist, oder ob es sich um eine bloße Wertung handelt, die beliebig verwendbar ist. Bejaht man Ersteres geht es des Weiteren um die Frage, wer vor Gericht geltend machen kann, dass eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sich zu Unrecht als christlich bezeichnet.
2. Alle diese Fragen – Ist die Selbstbezeichnung als „christlich“ eine Tatsachenbehauptung? Kann sie von einer Religionsgesellschaft auch aufgestellt werden, wenn sie sich unchristlich verhält? Und wer kann dies geltend machen? - sind von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Dabei kann diese Bedeutung auch tatsächlicher Art sein, zum Beispiel wenn mit der Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen verbunden sind, die die Interessen der Allgemeinheit berühren (vgl.Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO Rdnr.30 zu § 124).
Derartiges ist im vorliegenden Fall offensichtlich: Wenn unchristliches Verhalten dazu führt, dass sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft nicht mehr „christlich“ nennen darf, und wenn dies im Klageweg vor Gericht durchgesetzt werden kann, dann darf sich möglicherweise die evangelische Kirche in Deutschland in Gestalt ihrer Landeskirchen nicht mehr als „christliche“ Kirche bezeichnen. Die Folge davon wäre, dass sich viele Kirchenmitglieder von ihr abwenden würden, dass der Staat ihr nicht mehr so bereitwillig wie bisher Privilegien im öffentlichen Leben und finanzielle Unterstützung gewähren würde, und dass sie in Wirtschaft und Gesellschaft als Repräsentantin so genannter christlicher Werte (weiter) an Einfluss verlieren würde.
3. Die aufgeworfenen Grundsatzfragen sind auch klärungsbedürftig, denn die Antworten sind nicht unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Sachlage ersichtlich oder von vornherein in der einen oder anderen Richtung zu beantworten. Dies gilt nicht nur für die Frage nach dem Tatsachenkern des Wortes „christlich“, sondern auch für die Frage, ob jemand befugt ist, vor Gericht nachprüfen zu lassen, ob eine bestimmte öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sich zu Recht oder zu Unrecht als „christlich“ bezeichnet: Wird der religiöse Wettbewerb durch eine Religionsgemeinschaft mit Hilfe unlauterer Mittel verzerrt, kann dies zu einer Beeinträchtigung der religiösen Entfaltungsfreiheit der religiösen Konkurrenz führen. Auch die Frage, ob die Beklagte sich zu Recht als „christlich“ bezeichnet, wird selbst ein den Kirchen wohlwollender Betrachter heute nicht mehr ohne weiteres bejahen können. Die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen erledigt sich deshalb auch nicht etwa durch eine Vorwegnahme des Ergebnisses zugunsten der Beklagten. Im Einzelnen wurde dies in der Klagebegründung ausführlich dargelegt.
III. Zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Ersturteils
1. Das Erstgericht verkennt die Argumentationslinie der Kläger, wenn es meint, sie wollten aus der Religionsfreiheit des Art.4 GG ein Leistungsrecht (auf Unterlassung bestimmter Äußerungen) ableiten, während es sich doch nur um ein Abwehrrecht handle. Auf nichts anderes als die Abwehrfunktion dieses Grundrechts berufen sich die Kläger, wenn sie geltend machen, dass sie durch einen Etikettenschwindel der Beklagten und die daraus resultierenden staatlichen Privilegierungen in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit beeinträchtigt werden. Dabei geht es durchaus um „tatsächliche“ Auswirkungen und nicht lediglich um „geglaubte oder empfundene Verstöße gegen Schutznormen“, wie das Verwaltungsgericht fälschlicherweise und reichlich verschwommen annimmt.
1.1 Die Erlangung staatlicher Subventionen unter falschen Voraussetzungen begünstigt nicht nur die Kirche, sondern beeinträchtigt zugleich ihre religiösen Konkurrenten in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit, die Art.4 GG garantiert.
1.1.1 „Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden.“ (BVerfGE 105, 303)
Solche Beeinträchtigungen wurden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in Wettbewerbsverhältnissen und bei Subventionen bedeutsam, die auf die Konkurrenzverhältnisse einwirkten. Das dort betroffene Grundrecht war die Berufsfreiheit aus Art.12 GG, die zwar nicht vor Konkurrenz schützt, aber beeinträchtigt wird, wenn eine Wettbewerbsveränderung und Konkurrenznachteile „im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel“ stehen. (BVerfG vom 17.8.2004, NJW 2005, 274)
Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert“.
Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art.4 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit im religiösen Bereich garantiert. Geschützt wird „sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ (BVerfGE 69, 33 f.; 32, 106).
Ähnlich wie bei einem Unternehmer der Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG berührt wird und gegebenenfalls verletzt sein kann, wenn der Staat dem Konkurrenten durch Subventionen einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, kommt im Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften eine Beeinträchtigung und möglicherweise eine Verletzung des Grundrechts aus Art.4 in Betracht, wenn bestimmte Religionsgemeinschaften eine besondere staatliche Förderung erfahren, die anderen vorenthalten wird. Letztere haben im „Wettbewerb der Religionen“ von vornherein eine schlechtere Position. Zwar garantiert Art.4 GG ebenso wenig wie Art.12 GG den Schutz vor Konkurrenz. Das hinderte jedoch im Fall des Art.12 GG das Bundesverfassungsgericht nicht daran, den Schutzbereich dieses Grundrechts dann als beeinträchtigt anzusehen, wenn sich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch Maßnahmen änderten, die „in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfGE 110, 288). Auf Art.4 GG übertragen bedeutet dies: Die staatliche Subventionierung der Kirchen gehört zu den vom Staat geschaffenen Rahmenbedingungen der Religionsausübung und berührt deshalb den Schutzbereich des Art.4 GG.
1.1.2 Art.4 GG garantiert in Abs.1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs.2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art.4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, st.RSpr. zuletzt Band 108, S.297). Dieses Grundrecht umfasst die Abhaltung von Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen jeglicher Art, die Werbung für die religiöse Lehre, karitative Betätigungen und die Einwirkung auf Politik und Gesellschaft im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft.
Zur Entfaltung dieser durch Art.4 GG garantierten Aktivitäten sind auch finanzielle Mittel erforderlich. Diese finanzielle Seite der Religionsausübung wird berührt, wenn der Staat Leistungen an die Kirchen erbringt. Stellt er diesen umfangreiche Mittel zur Verfügung, während andere nichts erhalten, handelt es sich um Nachteile der nicht geförderten religiösen Konkurrenten, die sich als faktische Eingriffe in deren religiöse Entfaltungsfreiheit erweisen. Kirchen, denen das gesamte Führungspersonal, die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und ein Großteil der Seelsorge bezahlt wird und die zusätzlich Steuerbefreiungen in Milliardenhöhe erhalten, können sich in Gesellschaft und Politik in einer Weise präsentieren, die religiösen Konkurrenten den Atem nimmt. Sie verfügen über Werbebudgets in dreistelliger Millionenhöhe, finanzieren Filme, Kirchenfunksendungen, Tagungen und können sich sogar „Weltanschauungs- und Sektenbeauftragte“ leisten, die landesweite Kampagnen gegen neue religiöse Bewegungen durchführen. All dies führt nicht nur zu gefühlten, sondern zu tatsächlichen Beeinträchtigungen religiöser Minderheiten und ihrer Anhänger, wie beispielsweise der Kläger, die keinerlei Förderung erhalten.
1.1.3 Das religiöse Wettbewerbsverhältnis wird jedoch nicht nur durch staatliche Subventionen an bestimmte Religionsgemeinschaften beeinträchtigt; eine Verzerrung des Wettbewerbs findet unabhängig davon auch statt, wenn eine an diesem Wettbewerb beteiligte Gemeinschaft Etikettenschwindel betreibt. Wenn die Kirche im religiösen Konkurrenzverhältnis mit anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlichkeit mit falschen Inhaltsangaben täuscht, verhält es sich nicht anders als beispielsweise im Lebensmittelwettbewerb, wenn etwa Gammelfleisch als Frischware angeboten und verkauft wird. Der Schwindler erhält dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil. Derartiges hält jedermann für unzulässig. Für ebenso unzulässig würde man es halten, wenn sich beispielsweise eine Firma, die ein Bordell betreibt, christlich nennen würde, oder wenn ein Verein von Kinderschänderverbrechern, die Kinder für sexuellen Missbrauch vermitteln oder selbst missbrauchen, sich christlich nennen würde, oder wenn eine Mörderbande, die Auftragsmorde ausführt, diese als „christliche Betreuungsleistungen“ anbieten würde. Darüber würde man sich nicht nur empören, sondern man würde dies als unlautere Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse beurteilen.
1.2 Ob die Beeinträchtigungen der religiösen Entfaltungsfreiheit durch staatliche Privilegien und Subventionen und durch Falschangaben einer Religionsgemeinschaft rechtmäßig oder rechtswidrig sind, also nicht nur Grundrechtsbeeinträchtigungen, sondern Grundrechtsverletzungen sind, hängt – wie bei jeder Grundrechtsbeeinträchtigung - von ihrer Legitimation ab. Wenn der evangelisch-lutherischen Kirche zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern Privilegien eingeräumt oder Subventionen gewährt werden, weil sie als christlich gilt, es aber in Wirklichkeit nicht ist, dann fehlt es an dieser Legitimation. Die staatliche Verleihung kirchlicher Privilegien und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften erfolgt dann ohne den ursprünglich maßgeblichen sachlichen Grund und ist damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gem. Art.3 GG. Die Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht nur dem Staat zuzurechnen, sondern auch der Kirche, wenn sie sich den Zugang zu diesen Privilegien durch unwahre Angaben erschleicht, indem sie ausdrücklich behauptet oder stillschweigend den Eindruck vermittelt, sie sei christlich, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht ist.
Es ist ähnlich wie bei einem beliehenen Unternehmer, der als Beliehener die Grundrechte Dritter verletzt, oder bei einem Unternehmer, der eine staatliche Förderung erfährt und bei der Nutzung dieser Förderung die gewerblichen Möglichkeiten von Mitbewerbern beeinträchtigt. Diese Verletzung findet nicht erst durch die konkrete Maßnahme des Beliehenen oder Geförderten statt, sondern bereits durch den Beleihungs- bzw. Förderungsakt (Cremer, Freiheitsgrundrechte, 2003, S.164 u.166). Erschleicht sich der Beliehene bzw. Geförderte die Beleihung bzw. Förderung, ist nicht nur der Beleihungs- bzw. Förderungsakt rechtswidrig, sondern auch das hoheitliche Handeln des Beliehenen bzw. die privatrechtliche Nutzung des Geförderten gegenüber Dritten rechtswidrig, weil eine der Voraussetzungen, die sein hoheitliches bzw. privatrechtliches Handeln ermöglichen, nicht vorliegt. Das Abwehrrecht des Drittbetroffenen richtet sich dann nicht nur gegen den beleihenden bzw. fördernden Staat, sondern auch gegen den Beliehenen bzw. Geförderten unmittelbar.
Und wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche grundrechtsgefährdenden Beleihungen bzw. Förderungen immer wieder erteilt bzw. erschlichen werden, dann eröffnet dies gem. Art. 19 Abs.4 GG i.V.m. § 40 VwGO die Möglichkeit, vorbeugenden Rechtsschutz im Wege einer Unterlassungsklage gegen den Geförderten geltend zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., Vorbem., § 40, Rdnr.34, weil „der Bürger sonst ggf gegen eine Vielzahl zu erwartender VAe klagen müsste ...“).
1.3 Diese Gesichtspunkte wurden bereits in der Klageschrift vorgetragen, aber vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht in Betracht gezogen. Stattdessen begnügt es sich mit der Bemerkung, dass sich der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch „gegen den falschen Gegner“ richte, da für den Ausgleich „zwischen den konkurrierenden Religionsgemeinschaften“ der Staat zuständig sei. Angesichts der vorgetragenen faktischen Beeinträchtigung der Kläger in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit bestehen an der rechtlichen Beurteilung des Gerichts bzw. an dem nicht näher begründeten Ergebnis ernsthafte Zweifel. Die apodiktische Verneinung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger ist einer der tragenden Gründe des Urteils.
2. Das Erstgericht verkennt des weiteren den Aussagegehalt des Adjektivs „christlich“. Selbst wenn das Wort „maßgeblich von religiösen Elementen, nämlich vom Glauben an den Inhalt und die Bedeutung der Aussagen der Bibel bestimmt“ würden, würde dies lediglich bedeuten, dass nicht über die Richtigkeit dieser Glaubenssätze (Dogmen) vor Gericht gestritten werden könnte; die Ermittlung des Inhalts der kirchlich verwendeten Begriffe und Lehrsätze bliebe jedoch weiter möglich.
2.1 Die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Adjektivs „christlich“ scheitert nicht etwa daran, dass es sich um eine Wertung handle, die einer Beweiserhebung unzugänglich wäre. Das Eigenschaftswort „christlich“ enthält vielmehr einen konkreten Tatsachenkern, der es durchaus ermöglicht, nachzuprüfen, ob die Beschreibung einer Institution als „christlich“ (ähnlich wie die Beschreibung eines Produkts als „natürlich“) zutrifft oder nicht.
So stellt der bekannte Theologe und Religionsphilosoph Hans Küng in seinem umfangreichen Werk „Das Christentum“ z.B. fest:
„Kein Christentum ohne Christus“
„Wenn man also ganz elementar fragt, warum denn das Christentum Christentum ist, kann die Antwort nur lauten: weil es seinen Grund nicht in irgendwelchen Prinzipien, Ideen, Grundsätzen, Begriffen hat, sondern in einer Person, die in alter Sprache noch heute Christus genannt wird (Taschenbuch-Ausgabe November 1999, S.41 f.).
... Jesus als der Christus Gottes, das ist die Grundgestalt, die alle neutestamentlichen Geschichten und Parabeln, Briefe und Sendschreiben ... zusammenhält (a.a.O., S.46) ...
... Klare Antwort gibt uns nur die Ursprungsgeschichte, und ... so müssen wir gerade zur Bestimmung des besonderen, typischen, eigentümlichen, spezifischen der christlichen Religion auf die neutestamentlichen Urkunden, ja die neutestamentliche Ur-Kunde zurückfragen.“ (a.a.O., S.52)
2.2 Nimmt man diese „Urkunde“ als Prüfstein, mag es zwar schwierig und nur im Wege der Auslegung möglich sein, eine positive Umschreibung all dessen zu geben, was alles „christlich“ ist. Eines aber ist ohne weiteres möglich: festzustellen, was keinesfalls „christlich“ ist, nämlich alles, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist: z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen, der Despotismus Luthers, der Andersgläubige dem Henker empfahl, der Antisemitismus Luthers, der zum Vorbild Hitlers wurde, die Prädestinationslehre Luthers und seine Aussage, dass der Glaube allein genügt.
Insofern gibt es bei der Beantwortung der anstehenden Frage: „’Christlich’ oder nicht?“ keinen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum mehr – ähnlich wie bei der Bestimmung einer Farbe, die unterschiedliche Farbtöne aufweist, bis zu einem Grenzbereich, dessen Überschreitung zu einer anderen Farbe führt. Ein immer heller werdendes Grau wird schließlich zu einem Weiß, das niemand mehr als Grau bezeichnen würde; und soweit die Schattierungen immer dunkler werden, ergeben sie schließlich ein Schwarz, das ebenfalls nicht mehr als Grau bezeichnet werden kann. Es lässt sich nicht positiv umschreiben, was alles an Grauschattierungen möglich ist, aber es lässt sich ausschließen, dass Weiß oder Schwarz oder gar Rot noch dazugehören (vgl.zu ähnlichen Fällen auch Damm/Rehbock, Widerruf, 3.Aufl., Rdnr.570 ff).
2.3 Dies alles übersieht das Erstgericht, wenn es meint, dass der Begriff „christlich“ nicht justiziabel sei und „eine bestimmte Überzeugung von der Entwicklung des Christentums ... nicht Teil eines in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs.1 BGB gerichtlich festzustellenden ‚Angriffs’ oder einer ‚Behinderung’“ sein könne. Bestimmte Entwicklungen können eben durchaus dazu führen, dass Zustände entstehen oder Glaubenslehren verkündet werden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch als „christlich“ im Sinne des Jesus Christus der Bibel bezeichnet werden können. An der gegenteiligen Rechtsauffassung des Erstgerichts, die zu den tragenden Gründen des Urteils gehören, bestehen „ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs.2 Ziff.1 VwGO. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Unrichtigkeit dieser Annahme ähnlich wahrscheinlich ist wie deren Richtigkeit, was nach der Rechtsprechung für die Annahme ernstlicher Zweifel genügt (Kopp/Schenke, VwGO, 16.Aufl., Rdnr.7 zu § 124).
3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schließlich auch insoweit, als das Gericht den Klägern das Recht abspricht, den Schutz des Persönlichkeitsbilds Jesus Christi einzuklagen, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht nur von nahen Angehörigen oder von zu Lebzeiten des Verstorbenen zur Rechtswahrnehmung Berufenen geltend gemacht werden könne - andernfalls wäre der Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten nicht bestimmbar, weshalb eine geistige Verwandtschaft nicht genüge (S.7 f.d.Urt.).
3.1 Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, auf den sich die Kläger berufen, basiert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Gedanken, dass der Menschenwürde- und Persönlichkeitsschutz des Grundgesetzes mit dem leiblichen Tod einer Person nicht zwangsläufig zu Ende geht, sondern auch nach dem Tod des Inhabers der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Persönlichkeitsgüter „von den Rechtsgenossen zu beachten“ ist, „da andernfalls die Wertentscheidung des Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme“ (BGHZ 50, 138 f.). Zur Geltendmachung dieses Persönlichkeitsschutzes bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung zu Lebzeiten des Verstorbenen. In Betracht komme jeder „nahe Angehörige“ des Verstorbenen, wobei der Kreis vom Bundesgerichtshof nicht durch bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse bürgerlich-rechtlicher Art eingegrenzt wird. Ein tragender Gedanke ist unter anderem, dass nahe Angehörige durch „die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitglieds oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden“ (a.a.O., S.140). Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wird auf diese Weise ein Teil des Persönlichkeitsrechts seiner Angehörigen.
3.2 „In Mitleidenschaft gezogen“ werden bei der Entstellung des Lebensbilds Verstorbener normalerweise nur nahe leibliche Verwandte. Etwas anderes gilt jedoch bei Persönlichkeiten, die Bezugspunkt religiöser Verehrung sind. In jüngster Zeit wurde dies beispielsweise durch den Streit über die Mohamed-Karikaturen deutlich. Zwar handelt es sich um einen Extremfall mit Überreaktionen; aber er zeigt, dass religiöse Vorbilder, insbesondere Religionsgründer, jedenfalls einem Teil ihrer Anhänger so am Herzen liegen können, dass sie sich schwer verletzt fühlen, wenn das jeweilige Vorbild angegriffen, verfälscht oder lächerlich gemacht wird (wobei im Beispielsfall der Satirecharakter übersehen wurde).
Der Straftatbestand der Religionsbeschimpfung gem. § 166 StGB bestätigt diesen Sachverhalt auch für die deutsche Rechtsordnung: Wenn die Verletzung religiöser Gefühle z.B. durch die Verunglimpfung eines religiösen Vorbilds zur öffentlichen Friedensstörung führt, wird der Schutz des religiösen Bekenntnisses sogar strafbewehrt.
Das Schutzbedürfnis bezüglich eines religiösen Vorbilds ist deshalb qualitativ anders zu beurteilen als das Schutzbedürfnis eines leiblichen Verwandten. Bei Ersterem geht es um die geistig-religiöse Nähe, die zeitlos ist und den Anhänger des religiösen Vorbilds bei dessen Verunglimpfung mindestens ebenso verletzt wie den leiblichen Verwandten die Verunglimpfung eines seiner Familienmitglieder. Da der postmortale Persönlichkeitsschutz seine Wurzel auch im Persönlichkeitsschutz der Nachkommen hat, ist der geistig Nahestehende ebenso schutzbefugt wie der leibliche Verwandte.
3.3 Allerdings wird der Nahestehende sein Näheverhältnis nachweisen müssen, um eine Popularklage auszuschließen.
Für diesen Nachweis mag es nicht genügen, dass er Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist, wenn es um den Schutz des Lebensbilds des Religionsgründers geht. Die auf sein Persönlichkeitsrecht „durchschlagende“ Persönlichkeitsverletzung seines religiösen Vorbilds wird man aber dann annehmen müssen, wenn ein besonderes Näheverhältnis nach außen öffentlich kundgetan wird, insbesondere wenn die zu schützende Persönlichkeit nachweisbar zum Vorbild der gesamten Lebensführung gewählt wird. Bei der Geltendmachung des Persönlichkeitsschutzes von Jesus von Nazareth liegt dies sogar besonders nahe, da er die geistige Verbundenheit bekanntlich für weit wichtiger hielt, als die verwandtschaftlichen Bindungen. Erinnert sei erneut an seine Reaktion, als ihn seine Mutter und seine Brüder suchten: "Wer ist meine Mutter und meine Brüder? Und er sah rings um sich auf die, die um ihn im Kreise saßen, und sprach: 'Siehe, das ist meine Mutter und meine Brüder! Wer Gottes Willen tut, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.'" (Mt.3,31 ff)
Es mag sein, dass diese „geistige Verwandtschaft“ viele umfasst, aber sie ist keineswegs unbestimmbar, wie das Verwaltungsgericht fälschlicherweise annimmt: Die Gestalt Jesu Christi, wie sie sich aus den Evangelien ergibt, ist konkret und nicht erst durch Begriffe wie „wahres Christentum“ oder „wahrer Glaube“ zu ermitteln. Der Nazarener hat einen Tatglauben gelehrt, vor allem durch die Bergpredigt, und ihn vorgelebt, worüber in den Evangelien berichtet wird. Es ist deshalb durchaus möglich, aus den öffentlichen Bekundungen und Verhaltensweisen heute lebender Personen zu ermitteln, ob sie in ihren wesentlichen Aussagen und Handlungen mit dem in den Evangelien geschilderten Jesus von Nazareth (und nicht mit irgendwelchen Dogmen über ihn) übereinstimmen.
3.4 Dies trifft auf die Kläger zu.
Sie folgen dem „Glaubens- und Lebensbekenntnis der Urchristen im Universellen Leben“, das gem. § 2 Abs.2 Bestandteil der Satzung des Trägervereins der Glaubensgemeinschaft ist, die mit der Klageschrift vorgelegt wurde. Dieses Glaubensbekenntnis knüpft an alle wesentlichen Punkte der Lehre Jesu an, wie sie auch aus den Evangelien ersichtlich sind und schließt all das aus, was die Großkirchen im Lauf von Jahrtausenden bzw. Jahrhunderten an Dogmen und Ritualen entwickelt haben, die im Gegensatz zur Lehre Jesu stehen. Diese Übereinstimmung ist durch einen Textvergleich zwischen den wichtigsten Lehrsätzen des Jesus von Nazareth und dem Text des urchristlichen Glaubensbekenntnisses einer richterlichen Nachprüfung zugänglich.
Für die Kläger sind urchristlichen Lehren nicht nur ein Glaube, sondern sie haben es sich seit vielen Jahren zur Aufgabe gemacht, auch danach zu leben und bei der Verbreitung dieser Lehren mitzuhelfen. Die Kläger sind deshalb legitimiert, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Jesus von Nazareth, der ihr tägliches Vorbild ist, geltend zu machen.
Dieser Persönlichkeitsschutz umfasst die Abwehr missbräuchlicher Verwendung des Namens Jesu Christi durch Organisationen, die ersichtlich das Gegenteil von dem tun, was er gelehrt hat. Darauf berufen sich die Kläger.
Dies wurde vom Verwaltungsgericht mit dem das Urteil tragenden Hinweis auf das Fehlen bürgerlich-rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse ignoriert. An der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bestehen ernstliche Zweifel.
IV. Zur besonderen Schwierigkeit der Rechtssache
1. Anstatt sich mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen bürgerlich-rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse zu begnügen, hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, inwieweit beim Persönlichkeitsschutz religiöser Vorbilder die „spirituelle Verwandtschaft“ zur Klagebefugnis führen kann. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von überdurchschnittlicher Schwierigkeit.
2. Sodann hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob das von den Klägern behauptete geistige Näheverhältnis zu Jesus von Nazareth gegeben ist. Zu diesem Zweck hätte es das Glaubensbekenntnis der Kläger mit den Grundlehren Jesu Christi, wie sie in den Evangelien niedergelegt sind, vergleichen müssen. Schließlich wäre zu prüfen gewesen, inwieweit die Kläger ihre spirituelle Verbindung zu Jesus von Nazareth bisher öffentlich kundgetan haben. Dies ist eine Frage von überdurchschnittlicher tatsächlicher Schwierigkeit.
V. Zusammenfassung
Die Berufung ist gem. § 124 Abs.2 Ziff.3 VwGO zuzulassen, weil es von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist,
ob Christen, die sich auf Jesus von Nazareth, wie er in der Bibel beschrieben ist, berufen, von der evangelisch-lutherischen Kirche verlangen können, dass sie sich nicht länger „christlich“ nennt, weil viele ihrer Verhaltensweisen und Lehren offensichtlich mit Jesus von Nazareth nichts zu tun haben;
Die Berufung ist des weiteren gem. § 124 Abs.2 Ziff.1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
soweit es die (faktische) Rechtsbeeinträchtigung der Kläger und die daraus resultierende Klagebefugnis verneint
und soweit es den Klägern abspricht, den Persönlichkeitsschutz Jesu Christi geltend zu machen.
Diese Rechtsauffassungen und tatsächlichen Feststellungen bzw. Nichtfeststellungen des Erstgerichts sind „mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt“, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme „ernstlicher Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs.2 Ziff.1 VwGO genügt (BVerfG NVwZ 2000, 1163 f.);
Die Berufung ist schließlich gem. § 124 Abs.2 Ziff.2 VwGO zuzulassen, weil der Rechtstreit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
soweit es um die rechtliche Bedeutung des geistigen Näheverhältnisses zu Jesus von Nazareth
und dessen konkreten Nachweis im vorliegenden Fall geht,
und soweit es um die faktische Beeinträchtigung der Kläger durch die Selbstbezeichnung der Beklagten als „christlich“ und die hieraus resultierenden Rechtsfolgen geht.
VI. Besorgnis der Befangenheit
1. Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Kläger verlangen können, dass sich die evangelisch-lutherische Kirche nicht mehr „christlich“ nennt, weil sie sich in Wahrheit unchristlich verhält bzw. Unchristliches lehrt. Wenn einer der Richter der evangelisch-lutherischen Kirche angehört, ist in jedem Fall zu befürchten, dass er dieser Frage nicht unvoreingenommen gegenübersteht, denn wenn er der Klage stattgeben würde, würde er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Ähnliches gilt auch für katholische Richter. Die katholische Kirche benutzt das Etikett „christlich“ in der Öffentlichkeit ebenso wie die evangelische Kirche und wäre selbst betroffen, wenn man Letzterer diese Bezeichnung untersagen würde. Gegenüber Kritikern treten die beiden Amtskirchen in aller Regel geschlossen auf, insbesondere wird der Feldzug gegen religiöse Minderheiten von einer eng zusammenarbeitenden Mannschaft evangelischer und katholischer „Sektenbeauftragter“ geführt.
In dieser Situation sehen sich die Kläger veranlasst, die zur Entscheidung berufenen Richter zu fragen, welcher Konfession sie angehören. Diese Frage lässt sich nicht mit der allgemeinen Rechtsprechung abtun, dass die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen – Parteien, Verbänden oder Kirchen – normalerweise kein Ablehnungsgrund ist, wenn eine dieser Organisationen Prozesspartei ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Existenzfrage der Organisation, der die Richter möglicherweise durch Mitgliedschaft oder durch ökumenische Solidarität verbunden sind.
Soweit die Antragsteller hierauf keine Auskunft erhalten oder Mitglieder des Senats einräumen, Mitglieder der Amtskirchen zu sein, sehen sich die Kläger gezwungen, die betroffenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
2. Die von Richtern immer wieder bemühte Behauptung, Richter seien auch in Fällen, in denen es um existenzielle Fragen ihrer Glaubensgemeinschaft geht, unparteilich, mag zwar als formale Begründung einer entsprechenden Entscheidung ausreichen, hat aber mit der Lebenswirklichkeit nichts zu tun. Denn der durchschnittliche Richter ist der kirchlichen Indoktrination in der Regel vom ersten Lebensmonat an ausgesetzt und im schlimmsten Fall noch bis hin zu entsprechenden "Fortbildungstagungen" auf der Richterakademie.
Könnte man sich vorstellen, dass ein aktives Mitglied von FC Bayern München als Schiedsrichter in einem Spiel gegen Manchester United auftreten will und Einwänden gegen dieses Vorhaben mit dem Hinweis begegnet, er kenne ja die Regeln des Spiels und habe ein Gelöbnis darauf abgelegt und sei deshalb völlig unbefangen? Er würde nicht nur ungläubiges Staunen, sondern vermutlich schallendes Gelächter erregen.
Wie berechtigt Befangenheitsbesorgnisse in Rechtsstreitigkeiten sind, in denen es um Rechte und Pflichten von Religionsgemeinschaften geht, bestätigte bereits kein Geringerer als Georg Friedrich Wilhelm Hegel in seiner „Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften“ (1830), in der er wörtlich schreibt:
„Es ist nur eine abstrakte, leere Vorstellung, sich als möglich vorzuspiegeln, dass die Individuen nur nach dem Sinne oder Buchstaben der Gesetzgebung und nicht nach dem Geiste ihrer Religion, in der ihr innerstes Gewissen und höchste Verpflichtung liegt, handeln. Die Gesetze erscheinen in diesem Gegensatz gegen das, was von der Religion für heilig erklärt wird, als ein von Menschen gemachtes; sie könnten, wenn sie auch sanctionirt und äußerlich eingeführt wären, dem Widerspruche und den Angriffen des religiösen Geistes gegen sie keinen dauerhaften Widerstand leisten. So scheitern solche Gesetze, wenn ihr Inhalt auch der wahrhafte wäre, an dem Gewissen, dessen Geist verschieden von dem Geiste der Gesetze ist und nicht diese sanctionirt.“ (Encyclopädie der Philosophischen Wissenschaften" [1830], Ausgabe der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften 1992, § 252, S.536)
Dagegen hilft auch der gebräuchliche Hinweis nichts, dass „grundsätzlich von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen“ sei und dass „von einem Richter erwartet (werde), dass er im Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet“, wie die in Ablehnungsentscheidungen wiederkehrende Formel lautet – eine Formel, bei der es sich um kaum mehr als Beschwichtigung des Rechtssuchenden und Autosuggestion des Richters handelt, mit der die psychologische Komponente richterlicher Entscheidungsfindung völlig verdrängt wird.
Noch handfester und zeitnäher als Hegel drückt dies der langjährige SPIEGEL-Korrespondent bei den obersten Gerichtshöfen in Karlsruhe aus:
„Lässt sich überhaupt verhindern, dass Biographie und Weltanschauung des Richters auf seine Urteile durchschlagen? Die Frage schiebt den schönen Schein beiseite und gibt die Sicht frei auf das ungeschminkte Sein – auf die subjektiven Elemente der Rechtsfindung. In der Verdrängung dieser Schwachstelle liegt die Lebenslüge der Juristen.“ (Rolf Lamprecht, Die Lebenslüge der Juristen, 2008, S.5)
Das alles gilt generell für jede auf eine Kirchenmitgliedschaft des Richters gegründete Besorgnis der Befangenheit, sodass diesbezügliche Anträge nie a priori als „rechtsmissbräuchlich“ abgeschmettert werden dürfen, sondern stets einer sachlichen Prüfung bedürfen. Darum bitten die Kläger auch im vorliegenden Verfahren.
Dr. Sailer Rechtsanwalt
Dr. Hetzel Rechtsanwalt
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Mit Schriftsatz vom 7.7.2010 beantragte die evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
In der Sache selbst machte die beklagte Landeskirche keine Ausführungen, insbesondere bestreitet sie im gesamten Verfahren nicht, dass sie nicht christlich ist.
