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Gerichtsbeschluss vom 23.02.2011
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht weist den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Gericht nicht.
Am 23. Februar 2011 wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurück.
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an den Urteilsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die Kläger hätten keine Klagebefugnis. Außerdem sei die Rechtsache auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Damit hat sich das Gericht im Wesentlichen auf dieselben formalen Ablehnungsgründe gestützt, mit denen schon das Verfahren gegen die römisch-katholische Erzdiözese Freiburg abgewiesen wurde. Die Behauptung der Kläger, dass die evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers sich zu Unrecht „christlich“ nennt, wurde mit keinem Wort widerlegt.
Die Besonderheit dieses Beschlusses liegt aber in seinem Umgang mit dem Befangenheitsantrag der Kläger gegen die Richter. Schon die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Hannover, hatte nicht, wie eigentlich üblich, über das Ablehnungsgesuch gegen die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen ihres religiösen Glaubensbekenntnisses vor Erlass des Urteils, sondern erst beiläufig im Urteil entschieden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit den Richtern Ballhausen, Süllow und Dr. Schulz ging noch einen Schritt weiter und überging das Ablehnungsgesuch einfach.
Die Kläger hatten im Schriftsatz vom 12.5.2010 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärt, dass sie die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn diese nicht offenlegen, welcher Konfession sie angehören (denn dann besteht die Besorgnis, dass die Richter verheimlichen wollen, dass sie zahlendes Mitglied einer der Prozessparteien sind).
Die Richter lehnten es ab, offenzulegen, ob sie sich zu der Beklagten oder einer anderen Amtskirche bekennen. Die berechtigte Besorgnis der Kläger, dass die Richter deswegen nicht unbefangen urteilen könnten, übergingen die Richter mit der Erklärung: "Von einem Richter wird erwartet, dass er auch in einer Situation wie hier unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft anwendet." Damit wurde das Ablehnungsgesuch der Kläger einfach ignoriert.
Mit der Begründung, ein Richter sei wegen seiner Religion nie befangen, hatten auch schon die Richter in dem Verfahren gegen die römisch-katholische Erzdiözese Freiburg ihr Glaubensbekenntnis verheimlicht. Welchen religiösen Zwängen und welchem Druck Richter tatsächlich unterliegen, die sich beispielsweise zum römisch-katholischen Glauben bekennen und diese Organisation auch finanziell unterstützen, hatten die Kläger in den verschieden Ablehnungsgesuchen konfessionell gebundener Richter immer wieder dargelegt.
Die Begründung, von einem Richter könne man unter allen Umständen Unparteilichkeit erwarten, ist absurd. Dann dürften persönliche Verhältnisse überhaupt nie die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Folgendes wäre dann möglich: Ein Richter, der mit einem Verbrecher verwandt ist, entscheidet in einem Strafverfahren gegen seinen Verwandten. Ein Richter, der Mitglied in einem Verein ist, entscheidet über die Frage der Gemeinnützigkeit des Vereins, die die Finanzverwaltung verweigert. Verfahren, an denen rechts- oder linksradikale Gruppierungen beteiligt werden, werden von Richtern aus diesen Gruppen entschieden.
Außer bei den beiden Amtskirchen käme niemand auf die Idee, dass öffentliche Gerichtsverfahren, an denen eine Organisation beteiligt ist, von Mitgliedern dieser Organisation selbst entschieden werden.
Wie weit der Arm der Kirche reicht, zeigt auch folgende Tatsache. Wegen der Behandlung des Ablehnungsgesuches durch die Richter im Verfahren gegen die Erzdiözese Freiburg hatten die Kläger das Bundesverfassungsgericht um Hilfe angerufen. Das Bundesverfassungsgericht in der Zusammensetzung seines damaligen Präsidenten Papier und der Richter Bryde und Schluckebier hat im Januar 2010 die Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung angenommen.
Das wundert einen allerdings nur solange, bis man erfährt, dass beispielsweise derselbe Verfassungsgerichtspräsident Papier im August 2008 Gast beim 70. Geburtstag von Robert Zollitsch war, dem Beklagten in dem der Verfassungsbeschwerde der Kläger zugrundeliegenden Verfahren gegen die Erzdiözese Freiburg.
Oder bis man erfährt, dass derselbe Verfassungsgerichtspräsident als Redner auftrat am 24. Juni 2010 beim "Karlsruher Foyer Kirche und Recht", auf Einladung eben dieses Beklagten Robert Zollitsch sowie des evangelischen Landesbischofs Ulrich Fischer.
Und dass dieser selbe oberste Richter so unabhängig ist, dass er im Frühjahr 2010 offiziell ein führendes Amt als Vorsitzender einer Kammer bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) antrat.
Wie im Übrigen die "Unabhängigkeit" der Richter durch die Amtskirchen gefördert wird, zeigt die Einrichtung des besagten "Karlsruher Foyer Kirche und Recht" mit einem "Foyerkreis", der unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. In diesem Foyer treffen sich die Spitzen des deutschen Klerus regelmäßig mit den Mitgliedern der obersten deutschen Gerichte.
Wer dies weiß, der wundert sich nicht mehr.
Wer dies weiß, der wird auch von dem Versuch als aussichtslos absehen, im vorliegende Verfahren Verfassungsverstöße zu rügen, die mit kirchlichen Bindungen der Richter in Zusammenhang stehen. Denn auch der derzeitige Präsident der Bundesverfassungsgerichts Vosskuhle ist schon in diesem "Foyer" aufgetreten.
Es bleibt abzuwarten, ob die kirchlich gebundene Richterschaft jetzt, wo die hundert- und tausendfachen Verbrechen kirchlicher Kinderschänder offenbar geworden sind, weiterhin den engen Schulterschluss mit dieser Organisation fördert und dabei in Kauf nimmt, dass in den Augen breiter Kreise der Bevölkerung die vorbehalte gegenüber einer Organisation, die Sittenstrolche und Schwerverbrecher beschäftigt, auf die Justiz abfärben.
