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08.04.2010: Antrag auf Zulassung der Berufung

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Am 15.03.2010 stellten die Kläger den Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.02.2010 zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuzulassen. Die Kläger begründeten diesen Antrag mit Schriftsatz vom 08.04.2010.

In diesem Schriftsatz stellten die Kläger auch die Frage an die Richter des Verwaltungsgerichtshofs, zu welcher Religion sie sich bekennen.

Diese teilten mit Schriftsatz vom 9.4.2010 mit, sie sähen keinen Anlass, die Frage nach ihrer Religions-/Konfessionszugehörigkeit zu beantworten.




Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim

   
8. April 2010
s-h

Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg

2 K 1700/09


In obiger Sache geben wir dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 15.3.2010 nachfolgende


Begründung:

Die Kläger verfolgen ein bisher ungewöhnliches aber immer aktuelleres Rechtsanliegen: Der römisch-katholischen Kirche zu untersagen, sich „christlich“ zu nennen, weil sie nicht christlich ist. Sie machen geltend, dass die Unwahrheit der Bezeichnung „christlich“ im Falle der Beklagten nachweisbar ist, und dass die Kläger berechtigt sind, gegen diese religiöse Etikettenfälschung vorzugehen. Beides wurde durch ausführliche Darlegungen tatsächlicher und rechtlicher Art begründet. Auf die Schriftsätze der Kläger wird insoweit Bezug genommen.


Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab,

weil die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen seien:

- die Bezeichnung „christlich“ sei kein „rechtlich geschützter Begriff, sondern betreffe Glaubensinhalte, über die ein Gericht nicht zu befinden habe“,

- auch soweit die Selbstbezeichnung als „christlich“ zu Privilegien und Subventionen zugunsten der Beklagten führe, sei „nicht ersichtlich, dass die Kläger hierdurch in eigenen Rechten, etwa in ihrer Religionsfreiheit, verletzt sein könnten“,

- auch sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Selbstbezeichnung „christlich“ und den von den Klägern genannten Privilegien der Beklagten „nicht belegt“,

- auch die Taufe durch die Beklagte führe zu keiner Klagebefugnis, da nicht erkennbar sei, „dass hieraus eine Rechtsposition erwachsen könnte“,

- schließlich könnten sich die Kläger auch nicht auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts Jesu Christi berufen; es fehle ihnen an einem „erheblichen rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.


Die Berufung ist zuzulassen, weil „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat“ (§ 124 Abs.2 Ziff.3 VwGO), weil „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“ (§ 124 Abs.2 Ziff.1 VwGO) und weil der Rechtsstreit „besondere tatsächliche“ und „besondere rechtliche Schwierigkeiten“ aufweist (§ 124 Abs.2 Ziff.2 VwGO).


I. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Es geht um die Frage, ob sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft christlich nennen darf, auch wenn sie Verhaltensweisen an den Tag legt und Lehren verkündet, die nicht christlich sind. Damit einher geht die Frage, ob das Adjektiv „christlich“ einen Tatsachenkern enthält, über den eine Beweiserhebung möglich ist, oder ob es sich um eine bloße Wertung handelt, die beliebig verwendbar ist. Bejaht man Ersteres geht es des Weiteren um die Frage, wer vor Gericht geltend machen kann, dass eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sich zu Unrecht als christlich bezeichnet.

2. Alle diese Fragen – Ist die Selbstbezeichnung als „christlich“ eine Tatsachenbehauptung? Kann sie von einer Religionsgesellschaft auch aufgestellt werden, wenn sie sich unchristlich verhält? Und wer kann dies geltend machen? - sind von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Dabei kann diese Bedeutung auch tatsächlicher Art sein, zum Beispiel wenn mit der Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen verbunden sind, die die Interessen der Allgemeinheit berühren (vgl.Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO Rdnr.30 zu § 124).

Derartiges ist im vorliegenden Fall offensichtlich: Wenn unchristliches Verhalten dazu führt, dass sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft nicht mehr „christlich“ nennen darf, und wenn dies im Klageweg vor Gericht durchgesetzt werden kann, dann darf sich möglicherweise die römisch-katholische Kirche in Deutschland in Gestalt ihrer Bistümer nicht mehr als „christliche“ Kirche bezeichnen. Die Folge davon wäre, dass sich viele Kirchenmitglieder von ihr abwenden würden, dass der Staat ihr nicht mehr so bereitwillig wie bisher Privilegien im öffentlichen Leben und finanzielle Unterstützung gewähren würde und dass sie in Wirtschaft und Gesellschaft als Repräsentantin so genannter christlicher Werte (weiter) an Einfluss verlieren würde.

3. Die aufgeworfenen Grundsatzfragen sind auch klärungsbedürftig, denn die Antworten sind nicht unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Sachlage ersichtlich oder von vornherein in der einen oder anderen Richtung zu beantworten. Dies gilt nicht nur für die Frage nach dem Tatsachenkern des Wortes „christlich“, sondern auch für die Frage, wer befugt ist, vor Gericht nachprüfen zu lassen, ob eine bestimmte öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sich zu Recht oder zu Unrecht als „christlich“ bezeichnet. Auch die Frage, ob die Beklagte sich zu Recht so bezeichnet, wird selbst ein den Kirchen wohlwollender Betrachter heute nicht mehr ohne weiteres bejahen können. Die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen erledigt sich deshalb auch nicht etwa durch eine Vorwegnahme des Ergebnisses zugunsten der Beklagten. Im Einzelnen wurde dies in der Klagebegründung ausführlich dargelegt.


II. Zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Ersturteils

1. Selbst wenn das Wort „christlich“ „in erster Linie Glaubensinhalte“ betreffen würde, wie das Erstgericht - fälschlicherweise – annimmt. So würde dies lediglich bedeuten, dass nicht über die Richtigkeit dieser Glaubenssätze (Dogmen) vor Gericht gestritten werden könnte; die Ermittlung des Inhalts der kirchlich verwendeten Begriffe und Lehrsätze bliebe jedoch weiter möglich.

1.1 Die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Adjektivs „christlich“ scheitert nicht etwa daran, dass es sich um eine Wertung handle, die einer Beweiserhebung unzugänglich wäre. Das Eigenschaftswort „christlich“ enthält vielmehr einen konkreten Tatsachenkern, der es durchaus ermöglicht, nachzuprüfen, ob die Beschreibung einer Institution als „christlich“ (ähnlich wie die Beschreibung eines Produkts als „natürlich“) zutrifft oder nicht.

So stellt der bekannte Theologe und Religionsphilosoph Hans Küng in seinem umfangreichen Werk „Das Christentum“ z.B. fest:

„Kein Christentum ohne Christus“

„Wenn man also ganz elementar fragt, warum denn das Christentum Christentum ist, kann die Antwort nur lauten: weil es seinen Grund nicht in irgendwelchen Prinzipien, Ideen, Grundsätzen, Begriffen hat, sondern in einer Person, die in alter Sprache noch heute Christus genannt wird (Taschenbuch-Ausgabe November 1999, S.41 f.).

... Jesus als der Christus Gottes, das ist die Grundgestalt, die alle neutestamentlichen Geschichten und Parabeln, Briefe und Sendschreiben ... zusammenhält (a.a.O., S.46) ...

... Klare Antwort gibt uns nur die Ursprungsgeschichte, und ... so müssen wir gerade zur Bestimmung des besonderen, typischen, eigentümlichen, spezifischen der christlichen Religion auf die neutestamentlichen Urkunden, ja die neutestamentliche Ur-Kunde zurückfragen.“ (a.a.O., S.52)

1.2 Nimmt man diese Urkunde als Prüfstein, mag es zwar schwierig und nur im Wege der Auslegung möglich sein, eine positive Umschreibung all dessen zu geben, was alles „christlich“ ist. Eines aber ist ohne weiteres möglich: festzustellen, was keinesfalls „christlich“ ist, nämlich alles, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist: z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen, die Drohung mit einem strafenden Gott, die Diskriminierung der Frauen, die Billigung von Tierquälerei, Gewalt- und Sexualdelikte und deren Vertuschung, die Verehrung eines Menschen als „Heiliger Vater“ und vieles andere mehr.


Insofern gibt es bei der Beantwortung der anstehenden Frage: „’Christlich’ oder nicht?“ keinen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum mehr – ähnlich wie bei der Bestimmung einer Farbe, die unterschiedliche Farbtöne aufweist, bis zu einem Grenzbereich, dessen Überschreitung zu einer anderen Farbe führt. Ein immer heller werdendes Grau wird schließlich zu einem Weiß, das niemand mehr als Grau bezeichnen würde; und soweit die Schattierungen immer dunkler werden, ergeben sie schließlich ein Schwarz, das ebenfalls nicht mehr als Grau bezeichnet werden kann. Es lässt sich nicht positiv umschreiben, was alles an Grauschattierungen möglich ist, aber es lässt sich ausschließen, dass Weiß oder Schwarz oder gar Rot noch dazugehören (vgl.zu ähnlichen Fällen auch Damm/Rehbock, Widerruf, 3.Aufl., Rdnr.570 ff).

1.3 Dies alles übersieht das Erstgericht, wenn es meint, die Bezeichnung „christlich“ sei kein „rechtlich geschützter Begriff, sondern betreffe Glaubensinhalte, über die ein Gericht nicht zu befinden“ habe. An der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung, die einer der tragenden Gründe des Urteils ist, bestehen „ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs.2 Ziff.1 VwGO. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Unrichtigkeit dieser Annahme ähnlich wahrscheinlich ist wie deren Richtigkeit, was nach der Rechtsprechung für die Annahme ernstlicher Zweifel genügt (Kopp/Schenke, VwGO, 16.Aufl., Rdnr.7 zu § 124).

2. Ebenso verhält es sich mit der Annahme des Gerichts, dass eine Verletzung der Kläger „in eigenen Rechten, etwa in ihrer Religionsfreiheit“ auch insoweit nicht in Betracht komme, als die Selbstbezeichnung als „christlich“ zu Privilegien und Subventionen zugunsten der Beklagten führe.

2.1 Die Erlangung staatlicher Subventionen unter falschen Voraussetzungen begünstigt nicht nur die Kirche, sondern beeinträchtigt zugleich ihre religiösen Konkurrenten in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit, die Art.4 GG garantiert.

„Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden.“ (BVerfGE 105, 303)

Solche Beeinträchtigungen wurden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in Wettbewerbsverhältnissen und bei Subventionen bedeutsam, die auf die Konkurrenzverhältnisse einwirkten. Das dort betroffene Grundrecht war die Berufsfreiheit aus Art.12 GG, die zwar nicht vor Konkurrenz schützt, aber beeinträchtigt wird, wenn eine Wettbewerbsveränderung und Konkurrenznachteile „im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel“ stehen. (BVerfG vom 17.8.2004, NJW 2005, 274) 274)
Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert“.

Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art.4 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit im religiösen Bereich garantiert. Geschützt wird „sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ (BVerfGE 69, 33 f.; 32, 106).

Ähnlich wie bei einem Unternehmer der Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG berührt wird und gegebenenfalls verletzt sein kann, wenn der Staat dem Konkurrenten durch Subventionen einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, kommt im Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften eine Beeinträchtigung und möglicherweise eine Verletzung des Grundrechts aus Art.4 in Betracht, wenn bestimmte Religionsgemeinschaften eine besondere staatliche Förderung erfahren, die anderen vorenthalten wird. Letztere haben im „Wettbewerb der Religionen“ von vornherein eine schlechtere Position. Zwar garantiert Art.4 GG ebenso wenig wie Art.12 GG den Schutz vor Konkurrenz. Das hinderte jedoch im Fall des Art.12 GG das Bundesverfassungsgericht nicht daran, den Schutzbereich dieses Grundrechts dann als beeinträchtigt anzusehen, wenn sich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch Maßnahmen änderten, die „in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfGE 110, 288). Auf Art.4 GG übertragen bedeutet dies: Die staatliche Subventionierung der Kirchen gehört zu den vom Staat geschaffenen Rahmenbedingungen der Religionsausübung und berührt deshalb den Schutzbereich des Art.4 GG.

Art.4 GG garantiert in Abs.1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs.2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art.4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, st.RSpr. zuletzt Band 108, S.297). Dieses Grundrecht umfasst die Abhaltung von Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen jeglicher Art, die Werbung für die religiöse Lehre, karitative Betätigungen und die Einwirkung auf Politik und Gesellschaft im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft.

Zur Entfaltung dieser durch Art.4 GG garantierten Aktivitäten sind auch finanzielle Mittel erforderlich. Diese finanzielle Seite der Religionsausübung wird berührt, wenn der Staat Leistungen an die Kirchen erbringt. Stellt er diesen umfangreiche Mittel zur Verfügung, während andere nichts erhalten, handelt es sich um Nachteile der nicht geförderten religiösen Konkurrenten, die sich als faktische Eingriffe in deren religiöse Entfaltungsfreiheit erweisen. Kirchen, denen das gesamte Führungspersonal, die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und ein Großteil der Seelsorge bezahlt wird und die zusätzlich Steuerbefreiungen in Milliardenhöhe erhalten, können sich in Gesellschaft und Politik in einer Weise präsentieren, die religiösen Konkurrenten den Atem nimmt. Sie verfügen über Werbebudgets in dreistelliger Millionenhöhe, finanzieren Filme, Kirchenfunksendungen, Tagungen und können sich sogar „Weltanschauungs- und Sektenbeauftragte“ leisten, die landesweite Kampagnen gegen neue religiöse Bewegungen durchführen. All dies führt nicht nur zu gefühlten, sondern zu tatsächlichen Beeinträchtigungen religiöser Minderheiten und ihrer Anhänger, wie beispielsweise der Kläger, die keinerlei Förderung erhalten.

Das religiöse Wettbewerbsverhältnis wird jedoch nicht nur durch staatliche Subventionen an bestimmte Religionsgemeinschaften beeinträchtigt; eine Verzerrung des Wettbewerbs findet unabhängig davon auch statt, wenn eine an diesem Wettbewerb beteiligte Gemeinschaft Etikettenschwindel betreibt. Wenn die Kirche im religiösen Konkurrenzverhältnis mit anderen Religionsgemeinschaften ihre Gläubigen mit falschen Inhaltsangaben täuscht, verhält es sich nicht anders als beispielsweise im Lebensmittelwettbewerb, wenn etwa Gammelfleisch als Frischware angeboten und verkauft wird. Der Schwindler erhält dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil. Derartiges hält jedermann für unzulässig. Für ebenso unzulässig würde man es halten, wenn sich beispielsweise eine Firma, die ein Bordell betreibt, christlich nennen würde oder wenn ein Verein von Kinderschänderverbrechern, die Kinder für sexuellen Missbrauch vermitteln oder selbst missbrauchen, sich christlich nennen würde, oder wenn eine Mörderbande, die Auftragsmorde ausführt, diese als „christliche Betreuungsleistungen“ anbieten würde. Darüber würde man sich nicht nur empören, sondern man würde dies als unlautere Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse beurteilen.

2.2 Ob die Beeinträchtigungen der religiösen Entfaltungsfreiheit durch staatliche Privilegien und Subventionen und durch Falschangaben einer Religionsgemeinschaft rechtmäßig oder rechtswidrig sind, also nicht nur Grundrechtsbeeinträchtigungen, sondern Grundrechtsverletzungen sind, hängt – wie bei jeder Grundrechtsbeeinträchtigung - von ihrer Legitimation ab. Wenn der katholischen Kirche zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern Privilegien eingeräumt oder Subventionen gewährt werden, weil sie als christlich gilt, es aber in Wirklichkeit nicht ist, dann fehlt es an dieser Legitimation. Die staatliche Verleihung kirchlicher Privilegien und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten anderer Religionsgemeinschaften erfolgt dann ohne den ursprünglich maßgeblichen sachlichen Grund und ist damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gem. Art.3 GG. Die Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht nur dem Staat zuzurechnen, sondern auch der Kirche, wenn sie sich den Zugang zu diesen Privilegien durch unwahre Angaben erschleicht, indem sie ausdrücklich behauptet oder stillschweigend den Eindruck vermittelt, sie sei christlich, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht ist.

Es ist ähnlich wie bei einem beliehenen Unternehmer, der als Beliehener die Grundrechte Dritter verletzt, oder bei einem Unternehmer, der eine staatliche Förderung erfährt und bei der Nutzung dieser Förderung die gewerblichen Möglichkeiten von Mitbewerbern beeinträchtigt. Diese Verletzung findet nicht erst durch die konkrete Maßnahme des Beliehenen oder Geförderten statt, sondern bereits durch den Beleihungs- bzw. Förderungsakt (Cremer, Freiheitsgrundrechte, 2003, S.164 u.166). Erschleicht sich der Beliehene bzw. Geförderte die Beleihung bzw. Förderung, ist nicht nur der Beleihungs- bzw. Förderungsakt rechtswidrig, sondern auch das hoheitliche Handeln des Beliehenen bzw. die privatrechtliche Nutzung des Geförderten gegenüber Dritten rechtswidrig, weil eine der Voraussetzungen, die sein hoheitliches bzw. privatrechtliches Handeln ermöglichen, nicht vorliegt. Das Abwehrrecht des Drittbetroffenen richtet sich dann nicht nur gegen den beleihenden bzw. fördernden Staat, sondern auch gegen den Beliehenen bzw. Geförderten unmittelbar.

Und wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche grundrechtsgefährdenden Beleihungen bzw. Förderungen immer wieder erteilt bzw. erschlichen werden, dann eröffnet dies gem. Art. 19 Abs.4 GG i.V.m. § 40 VwGO die Möglichkeit, vorbeugenden Rechtsschutz im Wege einer Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl., Vorbem., § 40, Rdnr.34).

2.3 Diese Gesichtspunkte wurden bereits in der Klageschrift vorgetragen, aber vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht in Betracht gezogen. Stattdessen begnügt es sich mit der Bemerkung, dass eine Rechtsverletzung der Kläger „nicht ersichtlich“ sei. Angesichts der vorgetragenen faktischen Beeinträchtigung der Kläger in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit bestehen an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bzw. dieses nicht näher begründeten Ergebnisses des Verwaltungsgerichts ernsthafte Zweifel. Die apodiktische Verneinung einer Rechtsbeeinträchtigung der Kläger ist einer der tragenden Gründe des Urteils.

3. Erkennbar rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Gerichts, dass die vielfältigen Privilegien und milliardenschweren Fördermaßnahmen, die die Kirche von Seiten des Staates erfährt, nichts mit dem Etikett „christlich“ zu tun hätten, sondern „vor allem auf deren verfassungsrechtlich verankerte Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts“ beruhen würden.

Wenn das so wäre, würden auch andere Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftstatus besitzen (z.B. die Zeugen Jehovas) des staatlichen Geldsegens teilhaftig werden.

Dass Finanzierungsmittel nicht an den Körperschaftstatus gebunden sind, hat vor Jahren auch bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen ... gibt es nicht.“ (BVerfGE 102, 396)

Die Einführung des Körperschaftstatus war im übrigen von vornherein auf die Kirchen zugeschnitten. Sie waren sowohl in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 als auch bei der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahr 1949 von vornherein als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt, während andere Religionsgemeinschaften diesen Status nur als Möglichkeit in Aussicht gestellt bekamen. Die Stellung der Kirchen war auch insofern von vornherein privilegiert. Sie erhielten dieses Privileg, weil seinerzeit fast alle Deutschen gleichzeitig Kirchenmitglieder waren. Inzwischen haben die Kirchen Millionen von Gläubigen verloren. 40 % der Steuerzahler haben mit den Kirchen überhaupt nichts mehr zu tun, müssen aber dennoch zuschauen, wie der Staat mit ihren Steuergeldern Bischöfe und anderes Kirchenpersonal bezahlt, Pfarrerausbildung und kirchliche Einrichtungen finanziert. Er würde dies selbstverständlich nicht tun, wenn er nicht davon ausginge, dass es sich um „christliche“ Bischöfe und „christliche“ Einrichtungen handeln würde.

Dies ist offensichtlich, weshalb die Auffassung des Gerichts, die Kläger hätten dies „nicht belegt“, völlig neben der Sache liegt. Auch diese Auffassung ist für das Ersturteil entscheidungserheblich.
4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schließlich auch insoweit, als das Gericht den Klägern das Recht abspricht, den Schutz des Persönlichkeitsbilds Jesu Christi einzuklagen, weil es ihnen an einem hierfür „allein erheblichen rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ fehle.

4.1 Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, auf den sich die Kläger berufen, basiert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Gedanken, dass der Menschenwürde- und Persönlichkeitsschutz des Grundgesetzes mit dem leiblichen Tod einer Person nicht zwangsläufig zu Ende geht, sondern auch nach dem Tod des Inhabers der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Persönlichkeitsgüter „von den Rechtsgenossen zu beachten“ ist, „da andernfalls die Wertentscheidung des Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme“ (BGHZ 50, 138 f.). Zur Geltendmachung dieses Persönlichkeitsschutzes bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung zu Lebzeiten des Verstorbenen. In Betracht komme jeder „nahe Angehörige“ des Verstorbenen, wobei der Kreis vom Bundesgerichtshof nicht durch bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse bürgerlich-rechtlicher Art eingegrenzt wird. Ein tragender Gedanke ist unter anderem, dass nahe Angehörige durch „die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitglieds oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden“ (a.a.O., S.140). Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wird auf diese Weise ein Teil des Persönlichkeitsrechts seiner Angehörigen.

4.2 „In Mitleidenschaft gezogen“ werden bei der Entstellung des Lebensbilds Verstorbener normalerweise nur nahe leibliche Verwandte. Etwas anderes gilt jedoch bei Persönlichkeiten, die Bezugspunkt religiöser Verehrung sind. In jüngster Zeit wurde dies beispielsweise durch den Streit über die Mohamed-Karikaturen deutlich. Zwar handelt es sich um einen Extremfall mit Überreaktionen; aber er zeigt, dass religiöse Vorbilder, insbesondere Religionsgründer, jedenfalls einem Teil ihrer Anhänger so am Herzen liegen können, dass sie sich schwer verletzt fühlen, wenn das jeweilige Vorbild angegriffen, verfälscht oder lächerlich gemacht wird (wobei im Beispielsfall der Satirecharakter übersehen wurde).

Der Straftatbestand der Religionsbeschimpfung gem. § 166 StGB bestätigt diesen Sachverhalt auch für die deutsche Rechtsordnung: Wenn die Verletzung religiöser Gefühle z.B. durch die Verunglimpfung eines religiösen Vorbilds zur öffentlichen Friedensstörung führt, wird der Schutz des religiösen Bekenntnisses sogar strafbewehrt.

Das Schutzbedürfnis bezüglich eines religiösen Vorbilds ist deshalb qualitativ anders zu beurteilen als das Schutzbedürfnis eines leiblichen Verwandten. Bei Ersterem geht es um die geistig-religiöse Nähe, die zeitlos ist und den Anhänger des religiösen Vorbilds bei dessen Verunglimpfung mindestens ebenso verletzt wie den leiblichen Verwandten die Verunglimpfung eines seiner Familienmitglieder. Da der postmortale Persönlichkeitsschutz seine Wurzel auch im Persönlichkeitsschutz der Nachkommen hat, ist der geistig Nahestehende ebenso schutzbefugt wie der leibliche Verwandte.

4.3 Allerdings wird der Nahestehende sein Näheverhältnis nachweisen müssen, um eine Popularklage auszuschließen.

Für diesen Nachweis mag es nicht genügen, dass er Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist, wenn es um den Schutz des Lebensbilds des Religionsgründers geht. Die auf sein Persönlichkeitsrecht „durchschlagende“ Persönlichkeitsverletzung seines religiösen Vorbilds wird man aber dann annehmen müssen, wenn ein besonderes Näheverhältnis nach außen öffentlich kundgetan wird, insbesondere wenn die zu schützende Persönlichkeit nachweisbar zum Vorbild der gesamten Lebensführung gewählt wird. Bei der Geltendmachung des Persönlichkeitsschutzes von Jesus von Nazareth liegt dies sogar besonders nahe, da er die geistige Verbundenheit bekanntlich für weit wichtiger hielt, als die verwandtschaftlichen Bindungen. Erinnert sei erneut an seine Reaktion, als ihn seine Mutter und seine Brüder suchten: "Wer ist meine Mutter und meine Brüder? Und er sah rings um sich auf die, die um ihn im Kreise saßen, und sprach: 'Siehe, das ist meine Mutter und meine Brüder! Wer Gottes Willen tut, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.'" (Mt.3,31 ff)

4.4 Dies trifft auf die Kläger zu.

Sie folgen dem „Glaubens- und Lebensbekenntnis der Urchristen im Universellen Leben“, das gem. § 2 Abs.2 Bestandteil der Satzung des Trägervereins der Glaubensgemeinschaft ist, die mit der Klageschrift vorgelegt wurde. Dieses Glaubensbekenntnis knüpft an alle wesentlichen Punkte der Lehre Jesu an, wie sie auch aus den Evangelien ersichtlich sind und schließt all das aus, was die Großkirchen im Lauf von Jahrtausenden bzw. Jahrhunderten an Dogmen und Ritualen entwickelt haben, die im Gegensatz zur Lehre Jesu stehen. Diese Übereinstimmung ist durch einen Textvergleich zwischen den wichtigsten Lehrsätzen des Jesus von Nazareth und dem Text des urchristlichen Glaubensbekenntnisses einer richterlichen Nachprüfung zugänglich.

Für die Kläger sind urchristlichen Lehren nicht nur ein Glaube, sondern sie haben es sich seit vielen Jahren zur Aufgabe gemacht, auch danach zu leben und bei der Verbreitung dieser Lehren mitzuhelfen. Die Kläger sind deshalb legitimiert, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Jesus von Nazareth, der ihr tägliches Vorbild ist, geltend zu machen.

Dieser Persönlichkeitsschutz umfasst die Abwehr missbräuchlicher Verwendung des Namens Jesu Christi durch Organisationen, die ersichtlich das Gegenteil von dem tun, was er gelehrt hat. Darauf berufen sich die Kläger.

Dies wurde vom Verwaltungsgericht mit dem das Urteil tragenden Hinweis auf das Fehlen bürgerlich-rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse ignoriert. An der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bestehen ernstliche Zweifel.


III. Zur besonderen Schwierigkeit der Rechtssache

1. Anstatt sich mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen bürgerlich-rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse zu begnügen, hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, inwieweit beim Persönlichkeitsschutz religiöser Vorbilder die „spirituelle Verwandtschaft“ zur Klagebefugnis führen kann. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von überdurchschnittlicher Schwierigkeit.

2. Sodann hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob das von den Klägern behauptete geistige Näheverhältnis zu Jesus von Nazareth gegeben ist. Zu diesem Zweck hätte es das Glaubensbekenntnis der Kläger mit den Grundlehren Jesu Christi, wie sie in den Evangelien niedergelegt sind, vergleichen müssen. Schließlich wäre zu prüfen gewesen, inwieweit die Kläger ihre spirituelle Verbindung zu Jesus von Nazareth bisher öffentlich kundgetan haben. Dies ist eine Frage von überdurchschnittlicher tatsächlicher Schwierigkeit.

3. Von besonderer rechtlicher Schwierigkeit ist auch die Frage der Rechtsbetroffenheit der Kläger.

Sie resultiert aus ihrer faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung, die dadurch entsteht, dass die beklagte Kirche durch ihre Selbstbezeichnung als „christlich“ staatliche Privilegien und Subventionen erhält.

Von überdurchschnittlicher Komplexität ist bereits die mittelbare Grundrechtsgeltung zwischen der Beklagten und den Klägern, wie sie in der Klageschrift im einzelnen dargelegt wurde. Ihre Tragweite für faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Dritte ist ein Rechtsproblem, das von Schrifttum und Rechtsprechung erst im Laufe der Jahre bewältigt wurde. Die Anwendbarkeit der hierbei entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall ist besonders komplex, weil die Grundrechtsbeeinträchtigung mit staatlicher Hilfe und aufgrund bestimmter Angaben von Seiten des Dritten erfolgt – eben durch die kirchliche Behauptung, „christlich“ zu sein und die damit hervorgerufene kirchliche Privilegierung zu Lasten Andersgläubiger.

4. Auf der Verkennung bzw. Ignorierung der genannten schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Jede der auf diese Fragen gegebene Antwort bildet einen selbständig tragenden Grund der Klageabweisung: die Verneinung der Bedeutung der spirituellen Verbindung der Kläger zu Jesus von Nazareth, die Ignorierung ihrer faktischen Beeinträchtigung durch die Privilegierung der Kirchen mit Hilfe des Etiketts „christlich“ und die hieraus resultierenden Rechtsfolgen.


IV. Zusammenfassung

Die Berufung ist gem. § 124 Abs.2 Ziff.3 VwGO zuzulassen, weil es von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist,
ob Christen, die sich auf Jesus von Nazareth, wie er in der Bibel beschrieben ist, berufen, von der römisch-katholischen Kirche verlangen können, dass sie sich nicht länger „christlich“ nennt, weil viele ihrer Verhaltensweisen und Lehren offensichtlich mit Jesus von Nazareth nichts zu tun haben;

Die Berufung ist schließlich gem. § 124 Abs.2 Ziff.2 VwGO zuzulassen, weil der Rechtstreit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

soweit es um die rechtliche Bedeutung des geistigen Näheverhältnisses zu Jesus von Nazareth

und dessen konkreten Nachweis im vorliegenden Fall geht,

und soweit es um die faktische Beeinträchtigung der Kläger durch die Selbstbezeichnung der Beklagten als „christlich“

und die hieraus resultierenden Rechtsfolgen geht.


V. Besorgnis der Befangenheit

Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Kläger verlangen können, dass sich die katholische Kirche nicht mehr „christlich“ nennt, weil sie sich in Wahrheit unchristlich verhält bzw. Unchristliches lehrt. Wenn einer der Richter der katholischen Kirche angehört, ist in jedem Fall zu befürchten, dass er dieser Frage nicht unvoreingenommen gegenübersteht, denn wenn er der Klage stattgeben würde, würde er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Ähnliches gilt auch für evangelische Richter. Die evangelische Kirche benutzt das Etikett „christlich“ in der Öffentlichkeit ebenso wie die katholische Kirche und wäre selbst betroffen, wenn man Letzterer diese Bezeichnung untersagen würde. Gegenüber Kritikern treten die beiden Amtskirchen in aller Regel geschlossen auf, insbesondere wird der Feldzug gegen religiöse Minderheiten von einer eng zusammenarbeitenden Mannschaft evangelischer und katholischer „Sektenbeauftragter“ geführt.

In dieser Situation sehen sich die Kläger veranlasst, die zur Entscheidung berufenen Richter zu fragen, welcher Konfession sie angehören. Diese Frage lässt sich nicht mit der allgemeinen Rechtsprechung abtun, dass die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen – Parteien, Verbänden oder Kirchen – normalerweise kein Ablehnungsgrund ist, wenn eine dieser Organisationen Prozesspartei ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Existenzfrage der Organisation, der die Richter möglicherweise durch Mitgliedschaft oder durch ökumenische Solidarität verbunden sind.

Für den Fall, dass die Antragsteller hierauf keine Auskunft erhalten oder dass ein Mitglied des Senats bekennendes Mitglied der Amtskirchen ist, sehen sich die Kläger gezwungen, das betroffene Senatsmitglied wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die von Richtern immer wieder bemühte Behauptung, Richter seien auch in Fällen, in denen es um existenzielle Fragen ihrer Glaubensgemeinschaft geht, unparteilich, mag zwar als Begründung zur formalen Rechtfertigung einer Entscheidung ausreichen, hat aber mit der Lebenswirklichkeit nichts zu tun. Denn der durchschnittliche Richter ist der kirchlichen Indoktrination in der Regel vom ersten Lebensmonat an ausgesetzt und im schlimmsten Fall noch bis hin zu entsprechenden "Fortbildungstagungen" auf der Richterakademie.

Könnte man sich vorstellen, dass ein aktives Mitglied von FC Bayern München als Schiedsrichter in einem Spiel gegen Manchester United auftreten will und Einwänden gegen dieses Vorhaben mit dem Hinweis begegnet, er kenne ja die Regeln des Spiels und habe ein Gelöbnis darauf abgelegt und sei deshalb völlig unbefangen? Er würde nicht nur ungläubiges Staunen, sondern vermutlich schallendes Gelächter erregen.

Wie berechtigt Befangenheitsbesorgnisse in Rechtsstreitigkeiten sind, in denen es um Rechte und Pflichten von Religionsgemeinschaften geht, bestätigte bereits kein Geringerer als Georg Friedrich Wilhelm Hegel in seiner „Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften“ (1830), in der er wörtlich schreibt:

„Es ist nur eine abstrakte, leere Vorstellung, sich als möglich vorzuspiegeln, dass die Individuen nur nach dem Sinne oder Buchstaben der Gesetzgebung und nicht nach dem Geiste ihrer Religion, in der ihr innerstes Gewissen und höchste Verpflichtung liegt, handeln. Die Gesetze erscheinen in diesem Gegensatz gegen das, was von der Religion für heilig erklärt wird, als ein von Menschen gemachtes; sie könnten, wenn sie auch sanctionirt und äußerlich eingeführt wären, dem Widerspruche und den Angriffen des religiösen Geistes gegen sie keinen dauerhaften Widerstand leisten. So scheitern solche Gesetze, wenn ihr Inhalt auch der wahrhafte wäre, an dem Gewissen, dessen Geist verschieden von dem Geiste der Gesetze ist und nicht diese sanctionirt.“ (Encyclopädie der Philosophischen Wissenschaften" [1830], Ausgabe der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften 1992, § 252, S.536)

Dagegen hilft auch der Hinweis nichts, dass „grundsätzlich von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen“ sei und dass „von einem Richter erwartet (werde), dass er im Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet“, wie die in Ablehnungsentscheidungen wiederkehrende und auch vom Verwaltungsgericht Freiburg zitierte Formel lautet, bei der es sich um kaum mehr als Beschwichtigung des Rechtssuchenden und Autosuggestion des Richters handelt, mit der die psychologische Komponente richterlicher Entscheidungsfindung völlig verdrängt wird.

Noch handfester und zeitnäher als Hegel drückt dies der langjährige SPIEGEL-Korrespondent bei den obersten Gerichtshöfen in Karlsruhe aus:

„Lässt sich überhaupt verhindern, dass Biographie und Weltanschauung des Richters auf seine Urteile durchschlagen? Die Frage schiebt den schönen Schein beiseite und gibt die Sicht frei auf das ungeschminkte Sein – auf die subjektiven Elemente der Rechtsfindung. In der Verdrängung dieser Schwachstelle liegt die Lebenslüge der Juristen.“ (Rolf Lamprecht, Die Lebenslüge der Juristen, 2008, S.5)

Das alles gilt generell für jede auf eine Kirchenmitgliedschaft des Richters gegründete Besorgnis der Befangenheit, sodass diesbezügliche Anträge nie a priori als unzulässig abgeschmettert werden dürfen, sondern stets einer sachlichen Prüfung bedürfen. Darum bitten die Kläger auch im vorliegenden Verfahren.

Dr. Sailer
Rechtsanwalt
  Dr. Hetzel
Rechtsanwalt


Download: Potzel u.a.: Berufungszulassungsbegründung Verwaltungsgericht Baden-Württemberg.pdf [46 KB]

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