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09.06.2010: Schriftsatz an VGH Baden-Württemberg

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Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim

   
9. Juni 2010

Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg

1 S 610/10

Zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.6.2010 nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Kläger machen der beklagten Priesterkirche weder ihren römisch-katholischen, vatikanischen oder sonstwie genannten Glauben streitig noch ihre Taten oder Untaten, die immer mehr offenbar werden. Aber sie soll dafür nicht den Namen „christlich“ missbrauchen.

Jesus von Nazareth, der Christus Gottes, war der größte Prophet und Weisheitslehrer der Menschheitsgeschichte. Sein Name, Christus, wird von allen Menschen als Wertzeichen einer hohen göttlichen Ethik und Moral des Friedens und der Liebe geschätzt und geachtet, für die Er mit seinem eigenen Leben gebürgt hat, und für die Er auf Betreiben der Priesterkaste vom römischen Staat ermordet wurde.

Seit nahezu 1700 Jahren wird der Name dieses großen Friedens- und Weisheitslehrers, des Sohnes Gottes, von der Priesterkaste für ihre Zwecke missbraucht. Für eine Institution, die das Gegenteil von dem lehrt und tut, was Jesus, der Christus gelehrt und getan hat.
Die Kläger haben in erster Instanz, von der Beklagten unwidersprochen, dargelegt, dass sich dies für jeden, der lesen kann, schon unzweifelhaft aus der eigenen Bibel der Beklagten nachweisen lässt.

Welche Folgen der Missbrauch des Namens "christlich" durch die Vatikankirche für die gesamte Menschheit hatte, fasste der weltweit anerkannte und vielfach ausgezeichnete Kirchenhistoriker Karlheinz Deschner schon vor Jahren in der Feststellung zusammen: „Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit, einschließlich und besonders des 20. Jahrhunderts, keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist, wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische Kirche.“ (Die beleidigte Kirche, S.42/43).

Deschner bezog sich auf die Vergangenheit. Heute hat sich die katholische Institution für alle sichtbar erneut öffentlich entlarvt. Vertreter der Priesterkaste, perverse Triebtäter und Sittenstrolche, begehen an tausenden von wehrlosen Kindern und Jugendlichen die abscheulichsten Verbrechen, jahrzehntelang und skrupellos. Die höchsten Repräsentanten der Priesterinstitution wissen davon und bieten den abartigsten Verbrechern immer wieder ein neues Betätigungsfeld.

Das mag sich katholisch oder vatikanisch oder sonstwie nennen. Dies alles „christlich“ zu nennen, zeugt von einer infamen Skrupellosigkeit und stellt einen hinterhältigen Etikettenschwindel dar, unter dessen Deckmantel sich nicht nur die perversesten Triebtäter austoben können, sondern durch den auch Jesus der Christus, der Sohn Gottes, aufs schändlichste verhöhnt und verspottet wird. Das ist katholisch, aber nicht christlich.
Wer zum Missbrauch des Namens „christlich“ für dieses verbrecherische Sumpfgebiet schweigt, macht sich mitschuldig. Wer die Möglichkeit hat, dieser Infamie Einhalt zu gebieten und tut es nicht, macht sich mitschuldig und ist für die Folgen mitverantwortlich. Deshalb erheben die Kläger ihre Stimme und wenden sich an die Gerichte des Staates, der als Rechtsstaat für die Einhaltung der Verfassung zuständig ist, für den Schutz der Bürger vor Betrug und Verbrechen und vor Organisationen, die die Anwendung des Rechts in ihren Reihen ablehnen oder verhindern.

Wenn sich Richter als Vertreter des Staates mit ihrem Glauben zu einer Organisation wie der Beklagten trotz der nachgewiesenen unzähligen Verbrechen bekennen, besteht die Besorgnis einer sehr starken Bindung, die für eine Befangenheit spricht. Wenn die Richter des erkennenden Gerichts dem Rechtsuchenden gegenüber nicht einmal bereit sind, eine Negativaussage bezüglich ihrer Zugehörigkeit zu einer der beiden Amtskirchen zu machen, dann besteht der Verdacht, dass sie ihre Zugehörigkeit verschweigen. Dem rechtsuchenden Bürger verweigern die Richter eine Offenheit, die von jedem Bürger vom Finanzamt und vom Einwohnermeldeamt, das die Lohnsteuerkarte ausgibt, ganz selbstverständlich erwartet wird. Auch dieser Umstand begründet die Besorgnis der Befangenheit, weshalb wir die in unserem Schriftsatz vom 8. April 2010 auf S.20 angekündigte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen alle Mitglieder des Senates nochmals wiederholen.


Dr. Gert-Joachim Hetzel
Rechtsanwalt


Download: Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg, VGH Baden-Württemberg - 09.06.2010.pdf.pdf [7 KB]

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