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22.7.2010: Beschluss des VGH Baden-Württemberg
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Am 22.7.2010 lehnte der Erste Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Epe den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.2.2010 ab.
Die Kläger hatten im Schriftsatz vom 9.6.2010 alle Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese hatten auf eine Anfrage der Kläger am 9.4.2010 erklärt: "Die Richter des Senats sehen keinen Anlass, die Frage nach ihrer Religions-/Konfessionszugehörigkeit zu beantworten."
Im Beschluss vom 22.7.2010 entschieden die abgelehnten Richter selbst über die Zulassung der Berufung, ohne dass zuvor über das Richterablehnungsgesuch entschieden wurde. Normalerweise entscheidet das Gericht über solche Ablehnungsgesuche ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter. Der Erste Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg hat, wie schon das Verwaltungsgericht Freiburg, selbst über die eigene Ablehnung entschieden und das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit einfach abgebügelt, ohne auf die mehrfach vorgetragenen Gründe der Kläger überhaupt einzugehen. Deshalb klingt die Begründung geradezu zynisch. Wörtlich schreibt das Gericht: "Grundsätzlich ist von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen. Es wird von ihm erwartet, dass er in Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet. Der bloße Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft kann daher für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände in der Person des einzelnen Richters hinzukommen, die geeignet sind, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen... Solche sind weder dargelegt noch erkennbar."
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die ausführlich vorgetragenen Gründe der Befangenheit mit einer Handbewegung vom Tisch gewischt hat, war die ablehnende Entscheidung in der Sache keine Überraschung.
Die Befürchtung der Kläger, dass Richter, die ein Glaubensbekenntnis gegenüber einer kirchlichen Institution abgelegt haben, insbesondere wenn ihnen von dieser Institution mit massiven Nachteilen für das Seelenheil gedroht wird, in existenziellen Fragen nicht gegen diese Institution entscheiden können, hatte sich wiederum bestätigt.
Deshalb erhoben die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
