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Schriftsatz vom 07.01.2010
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Verwaltungsgericht Freiburg
- 2. Kammer -
Habsburger Straße 103
79104 Freiburg
per Telefax voraus: 0761/7080-888
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7. Januar 2010 s-h |
Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg
2 K 1700/09
In Ergänzung unserer bisherigen rechtlichen Ausführungen tragen wir folgendes vor:
I. Nicht jeder darf sich christlich nennen
Der Beklagtenvertreter meint in seiner Klageerwiderung vom 27.10.2009, man könne von der römisch-katholischen Kirche unter anderem deshalb nicht verlangen, dass sie sich nicht mehr „christlich“ nennt, weil dieser Begriff „nicht geschützt“ sei. Es handle sich um eine Bezeichnung, die „von verschiedenen Kirchen und Religionsgemeinschaften verwendet“ werde.
1. Dieser Einwand übersieht, dass das Beiwort „christlich“ als positives Kennzeichen verwendet wird bzw. der Werbung dient. Dabei handelt es sich, wie bereits ausführlich dargelegt, um einen typischen Fall „irreführender Werbung“, wie sie aus dem gewerblichen Rechtsschutz bekannt ist. Dort wird eine solche Irreführung beispielsweise angenommen, wenn Lebensmittel als „naturbelassen“ oder „ökologisch“ beworben werden, obwohl die Produkte nicht vollständig aus Stoffen bestehen, die in der Natur vorkommen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26.Aufl., § 5, Rdnr. 4.50). Nur wenn die Bezeichnung „Natur“ nicht als Beschreibung eines Produkts, sondern als Bestandteil eines Firmennamens verwendet wird, kommt es auf die völlige Schadstofffreiheit nicht mehr an (a.a.O., Rdnr. 4.52).
Gerade weil die Beklagte das Wort „christlich“ – im Gegensatz zu der Bezeichnung „römisch-katholisch“ – nicht als Firmenbezeichnung, sondern als Beschreibung ihrer Lehre, ihrer Einstellung zu gesellschaftlichen Fragen und ihrer Handlungsweise verwendet, muss sie sich die Frage gefallen lassen, inwieweit sie diesem Beiwort gerecht wird.
2. Dabei kann sie dieser Frage auch nicht etwa mit dem Einwand ausweichen, das Adjektiv „christlich“ enthalte wertende Komponenten, die eine Beantwortung der Frage, ob jemand christlich sei bzw. sich christlich verhalte, unmöglich machen. Das Eigenschaftswort „christlich“ enthält einen konkreten Tatsachenkern, der es durchaus ermöglicht, nachzuprüfen, ob die Beschreibung einer Institution als „christlich“ (ähnlich wie die Beschreibung eines Produkts als „natürlich“) zutrifft oder nicht.
So stellt der bekannte Theologe und Religionsphilosoph Hans Küng in seinem umfangreichen Werk „Das Christentum“ z.B. fest:
„Kein Christentum ohne Christus“
Dem wird man nicht widersprechen können. Küng führt sodann weiter aus:
„Wenn man also ganz elementar fragt, warum denn das Christentum Christentum ist, kann die Antwort nur lauten: weil es seinen Grund nicht in irgendwelchen Prinzipien, Ideen, Grundsätzen, Begriffen hat, sondern in einer Person, die in alter Sprache noch heute Christus genannt wird (Taschenbuch-Ausgabe November 1999, S.41 f.).
... Jesus als der Christus Gottes, das ist die Grundgestalt, die alle neutestamentlichen Geschichten und Parabeln, Briefe und Sendschreiben ... zusammenhält (a.a.O., S.46)…
... Christentum steht und fällt also nicht mit einer unpersönlichen Idee, einem abstrakten Prinzip, einer allgemeinen Norm, einem rein gedanklichen System. Anders als manche andere Religion steht und fällt das Christentum mit einer konkreten Person, die für eine Sache, einen ganzen Lebensweg steht: Jesus von Nazareth. Er selbst ist die Verkörperung eines neuen „Way of Life“ (a.a.O., S.50) ...
... Was aber ist das Besondere an diesem Namen, dieser Person? Die Wirkungsgeschichte gibt uns keine oder bestenfalls verwirrende Antworten, haben sich doch Reformer und Ketzer, Heilige und Schurken, Fromme und Heuchler, moralische und unmoralische, mächtige und ohnmächtige Menschen zugleich auf Ihn berufen. Klare Antwort gibt uns nur die Ursprungsgeschichte, und ... so müssen wir gerade zur Bestimmung des besonderen, typischen, eigentümlichen, spezifischen der christlichen Religion auf die neutestamentlichen Urkunden, ja die neutestamentliche Ur-Kunde zurückfragen.“ (a.a.O., S.52)
Nimmt man diese „Ur-Kunde“ als Prüfstein, mag es zwar schwierig und nur im Wege der Auslegung möglich sein, eine positive Umschreibung des Christentums daraus abzuleiten (wie 2000 Jahre Theologie beweisen); eines aber ist ohne weiteres möglich: festzustellen, was keinesfalls christlich ist, nämlich alles, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist: z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen (die dann jeweils als „gerechte Kriege“ bezeichnet werden), die kirchliche Verfolgung und Ermordung sogenannter Ketzer, die kirchliche Anhäufung von Reichtümern, der sexuelle Missbrauch von Kindern in kirchlichen Einrichtungen, das Gepränge einer Kirche, an deren Spitze sich einer – entgegen dem ausdrücklichen Gebot Jesu – Rabbi und Heiliger Vater nennen lässt, und vieles andere mehr.
Insofern gibt es bei der Beantwortung der anstehenden Frage, „christlich oder nicht“, keinen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum mehr (vgl. zu ähnlichen Fällen auch Damm/Rehbock, Widerruf, 3.Aufl., Rdnr.570 ff), sondern das Ergebnis ist eindeutig.
Dass sich die Mafia nicht „christlich“ nennen dürfte, ist für jedermann offenkundig. Dass sich die römisch-katholische Kirche nicht „christlich“ nennen darf, weil sie sich konträr zu dem Jesus, dem Christus, der Ursprungsgeschichte des Christentums, verhält, wird allmählich immer mehr Menschen bewusst – jährlich Hunderttausenden, die aus der „christlichen Kirche“ austreten.
II. Religiöser Etikettenschwindel ist nicht erlaubt
Zwar unterliegen Falschbezeichnungen und unzutreffende Anpreisungen religiöser Art nicht dem wirtschaftlichen Lauterkeitsrecht. Sie erweisen sich aber dennoch als unzulässig, wenn sich damit eine Religionsgemeinschaft überragende Vorteile in Form von staatlichen Leistungen finanzieller Art und andere Privilegien, wie z.B. die Mitwirkung in halbstaatlichen Gremien, verschafft, wie dies bei der römisch-katholischen Kirche der Fall ist. Sie begeht mit der Vorspiegelung, sie sei christlich, eine Art Subventionsbetrug; jedenfalls erhält sie ihre Privilegien aufgrund eines unzutreffenden Sachverhalts.
Dadurch wird Art.3 GG verletzt, und zwar nicht nur von staatlicher Seite, sondern auch von der unter falschen Voraussetzungen privilegierten Religionsgemeinschaft gegenüber religiösen Konkurrenten. Die privilegierte Religionsgemeinschaft erhält aufgrund falscher Prämissen eine Machtstellung, die zur Beeinträchtigung der Konkurrenten führt. Diese Machtstellung erneuert sie immer wieder mit Hilfe des – unzutreffenden – Vorzeichens „christlich“. Umgekehrt setzt sie die dadurch erhaltenen staatlichen Mittel wieder dafür ein, als „christliche Kirche“ öffentlichkeitswirksam in Erscheinung zu treten. Die Beeinträchtigung der religiösen Entfaltungsfreiheit Dritter durch die Vormachtstellung der Amtskirchen erfolgt somit rechtswidrig, weil diese Vormachtstellung unter Vorspiegelung falscher Voraussetzungen erreicht und aufrechterhalten wird.
III. Vorbeugender Rechtsschutz
Die Kläger sind nicht darauf angewiesen, die einzelnen rechtswidrigen Förderungsakte anzugreifen – eine Vielzahl von Verwaltungsakten oder Realakten des Staates, die ihnen im einzelnen gar nicht bekannt sind. In Fällen dieser Art ist repressiver Rechtsschutz überhaupt nicht möglich oder käme jedenfalls zu spät. Deshalb tritt er zurück zugunsten des vorbeugenden Rechtsschutzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.Aufl., Vorb.§ 40, Rdnr.34 f.).
Soll dieser Rechtsschutz effektiv i.S.v.Art.19 Abs.4 GG sein, kann er sich nicht nur gegen den Staat richten, dessen Füllhorn kirchlicher Privilegien mit einem Unterlassungsantrag gar nicht erfassbar wäre. Der Rechtsschutz muss vielmehr gegen die kirchliche Körperschaft selbst bzw. die Verwendung des unzutreffenden Vorzeichens „christlich“ gegeben sein, mit dem sich die kirchliche Institution immer wieder Privilegien schafft und erhält.
Daraus resultiert eines der Abwehrrechte der Kläger, wie sie in der Klagebegründung geltend gemacht wurden.
Wie sich aus der Klageschrift ebenfalls ergibt, handeln die Kläger nicht nur im eigenen Interesse, sondern nicht zuletzt zur Rehabilitation des Namens Christus, dessen Missbrauch unendliches Leid über die Menschheit gebracht hat. Es liegt nicht nur im privaten Interesse der Kläger, sondern im öffentlichen Interesse aller wahren Christen, diesem Missbrauch Einhalt zu gebieten.
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Dr. Sailer Rechtsanwalt |
Dr. Hetzel Rechtsanwalt |
Download: Dieter Potzel u.a. ./. Erzbistum/Diözese Freiburg - 7.01.2010.pdf [65 KB]
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