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Verfassungsbeschwerde vom 11.01.2010
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.11.2009, in welchem die Richter des Verwaltungsgerichts Freiburg entschieden hatten, es sei unzulässig, sie wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, legten die Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Der Beschwerdeschriftsatz hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
VERFASSUNGSBESCHWERDE
gegen
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.11.2009 in dem Verfahren 2 K 1700/09 gegen die Unterlassung des Gerichts, den im selben Verfahren am 2.12.2009 gestellten Ablehnungsantrag sachlich zu prüfen wegen
Verletzung der Grundrechte aus Art.3 Abs.1 und Art.101 Abs.1 S.2 des Grundgesetzes Namens und im Auftrag der Beschwerdeführer (Bf.) erheben wir hiermit unter Vorlage einer auf uns lautenden Sondervollmacht gegen die vorgenannte Entscheidung und die vorgenannte Unterlassung des Verwaltungsgerichts Freiburg
VERFASSUNGSBESCHWERDE
und stellen den ANTRAG, wie folgt zu erkennen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.11.2009 in dem Verfahren 2 K 1700/09 und die Unterlassung, den in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsantrag vom 2.12.2009 sachlich zu prüfen, verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art.3 Abs.1 und Art.101 Abs.1 S.2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG
I. Das Ausgangsverfahren
1. Die Bf. klagen gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Erzdiözese Freiburg, mit dem Ziel, der Kirchenkörperschaft zu untersagen, sich „christlich“ zu nennen.
Sie sind der Auffassung, dass sich diese Bezeichnung von Jesus Christus ableitet und deshalb als Eigenschaftswort nur zutreffend ist, soweit es um Eigenschaften geht, die den Verhaltensweisen und Lehren des Nazareners entsprechen. Als urkundlicher Nachweis hierfür gälten die Evangelien. Nicht christlich sei es, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist, z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen (die dann jeweils als „gerechte Kriege“ bezeichnet werden), die kirchliche Verfolgung und Ermordung sogenannter Ketzer, die kirchliche Anhäufung von Reichtümern, der sexuelle Missbrauch von Kindern in kirchlichen Einrichtungen, das Gepränge einer Kirche, deren Oberhaupt sich – entgegen dem ausdrücklichen Gebot Jesu – Rabbi und Heiliger Vater nennen lässt, und vieles andere mehr. Deshalb sei es eine Falschbezeichnung, wenn sich die römisch-katholische Kirche christlich nennt.
Das ist nach Auffassung der Bf. nicht nur unzutreffend, sondern auch unzulässig, weil sich die Kirche unter diesem Vorzeichen eine Vielzahl von Privilegien gegenüber religiösen Konkurrenten verschafft. Zu Letzteren rechnen sich auch die Bf. – als Angehörige der „Freien Christen für den Christus der Bergpredigt“ und Vorstandsmitglieder der Glaubensgemeinschaft Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit -, weshalb sie sich für aktivlegitimiert halten, die Kirchen auf Unterlassung der Falschetikettierung und Verletzung des Persönlichkeitsbildes des Jesus von Nazareth in Anspruch zu nehmen.
In der Klageschrift vom 21.9.2009 wurde dies ausführlich dargelegt, während die vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkte im Schriftsatz vom 7.1.2010 noch einmal kurz zusammengefasst sind.
2. Da das petitum der Klage für praktizierende Katholiken ein Ärgernis sein mag und da ein Richter, der über diese Klage zu entscheiden hat und gleichzeitig Kirchenmitglied ist, in Konflikt mit seiner Kirche geraten kann, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2009 auf Seite 10 die Frage aufgeworfen, „welches Glaubensbekenntnis die zur Entscheidung berufenen Richter haben“. Gleichzeitig führten sie aus,
dass nach maßgeblichen kirchlichen Texten für die Gläubigen die „Gewissenspflicht“ bestehe, im Konfliktfall zwischen staatlichen Vorschriften und kirchlichen Postulaten Letzteren den Vorzug zu geben.
Darauf teilte das Gericht mit Schreiben vom 13.11.2009 mit,
dass „nicht beabsichtigt“ sei, „die Frage nach dem Glaubensbekenntnis der zur Entscheidung berufenen Richter zu beantworten“.
Dies veranlasste die Bf., mit Schriftsatz vom 23.11.2009 die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen:
Die Besorgnis ergebe sich für jeden vernünftigen Rechtsuchenden aus der dargestellten Konfliktsituation zwischen der Kirchenbindung und dem Rechtsstaatsgebot. Das Glaubensbekenntnis der Richter könnten die Kläger nicht glaubhaft machen. Das Verhalten des Gerichts lasse aber keinen anderen Schluss zu, als dass die Richter zu einem Glauben bekennen, der eine Entscheidung zum Nachteil der Kläger verlangt. Das Schweigen könne in diesem Fall, in dem es „um die fundamentale Frage des Etikettenschwindels der römisch-katholischen Kirche“ gehe, nur als weiterer Grund zur Besorgnis der Voreingenommenheit betrachtet werden.
Das Gericht verwarf den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 26.11.2009 als unzulässig:
Die bloße Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, könne für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Und noch weniger könne ein Ablehnungsgesuch darauf gestützt werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt werden könnten, zwangsläufig parteiisch.
Hierauf reagierten die Bf. am 2.12.2009 mit einer Gegenvorstellung und einem weiteren Ablehnungsantrag. Sie machten geltend,
dass die Verwerfung eines Ablehnungsantrags als unzulässig, nach herrschender Rechtsprechung nur möglich sei, wenn der Antrag „offensichtlich missbräuchlich“ sei. Dies anzunehmen, sei bei der vorliegenden Konstellation willkürlich: Die Kläger hätten zu Recht nach dem Glaubensbekenntnis der Richter gefragt und bei Verweigerung der Auskunft ihre Befangenheitsbesorgnisse geäußert. Es sei für niemanden mehr „verständlich“ und „offensichtlich unhaltbar“, dass es missbräuchlich und unzulässig sein soll, wenn die Kläger die Besorgnis äußern, ein katholischer Richter könne nicht unvoreingenommen entscheiden, ob sich seine Kirche christlich nennen darf oder nicht. Würde er der Klage stattgeben, müsste er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Der Beschluss der Kammer sei deshalb zum einen aufzuheben“, zum anderen gebe er Anlass für eine weitere Richterablehnung wegen eines groben Verfahrensverstoßes, wie er in der willkürlichen Verfahrensweise des Gerichts zu sehen sei.
3. Nachdem am 17.12.2009 immer noch keine Entscheidung über den am 2.12.2009 eingereichten zweiten Ablehnungsantrag ergangen war, fragten die Bf. mit Schreiben vom 17.12.2009 an, wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen sei. Als Antwort erhielten sie die Mitteilung vom 21.12.2009: „Mit einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 2.12.2009 kann voraussichtlich im Januar 2010 gerechnet werden.“ Daraufhin wandte sich der Unterzeichner mit Schreiben vom 29.12.2009 an den Berichterstatter mit dem Hinweis, dass die Auskunft „etwas unbestimmt“ sei und dass am 10.2.2010 bereits eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei, sodass darum gebeten werde, über den Ablehnungsantrag bis längstens 8.1.2010 zu entscheiden.
Dies ist bisher nicht geschehen. Jedenfalls erhielten die Bf. bis heute, Montag, den 11.1.2010, 12 Uhr, keine Mitteilung hierüber, was hiermit anwaltlich versichert wird. Nachdem die Ladung zum Termin vom 10.2.2010 am 10.12.2009, also nach Einreichung des zweiten Ablehnungsantrags, erfolgte, obwohl es sich um keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.v. § 47 ZPO handelte, und nachdem das Gericht sich mit einer Entscheidung über diesen Antrag bis kurz vor der mündlichen Verhandlung Zeit lassen will, besteht der Eindruck, dass das Gericht auch den zweiten Ablehnungsantrag für unzulässig hält. Dabei stützt dieser die Befangenheitsbesorgnis auf einen zusätzlichen Grund, nämlich die Willkür bei der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags.
Es besteht somit die Gefahr, dass die Bf. in der bevorstehenden mündlichen Verhandlung vor Richtern verhandeln müssen, deren Unbefangenheit nicht nach den hierfür vorgesehenen Vorschriften geprüft wurde. Hiergegen wendet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde.
II. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zunächst die am 26.11.2009 erfolgte Entscheidung des Gerichts, mit der der erste Ablehnungsantrag (vom 23.11.2009) als unzulässig verworfen wurde.
Die Entscheidung über den zweiten Ablehnungsantrag (vom 2.12.2009), mit dem ein neuer Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde, ergeht „voraussichtlich im Januar 2010“, also möglicherweise so spät, dass im Falle einer grundrechtsverletzenden Ablehnung dieses Antrags verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz selbst in einem Eilverfahren kaum mehr rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung zu erlangen wäre. Inzwischen sind fast 7 Wochen seit Einreichung dieses Ablehnungsantrags verstrichen. Angesichts des herannahenden Verhandlungstermins wäre bei einer ordnungsgemäßen Verhandlungsleitung die Entscheidung bereits zu treffen gewesen, sodass sich die Untätigkeit des Gerichts inzwischen als Unterlassen einer verfahrensrechtlich gebotenen Entscheidung darstellt.
Dieses Unterlassen ist ebenfalls Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Voraussichtlich tritt an dessen Stelle in Kürze die Verwerfung des zweiten Ablehnungsantrags als unzulässig. Um die Notwendigkeit einer Anpassung der Anträge der Verfassungsbeschwerde an die veränderte Situation zu vermeiden, wird hinsichtlich des zweiten Ablehnungsantrags das „Unterlassen einer sachlichen Prüfung der Befangenheitsbesorgnis“ zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, denn dieses Unterlassen liegt sowohl in der Phase der Nichtentscheidung als auch nach einer Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig vor.
2. Das Verfahren über eine Richterablehnung ist ein selbständiges Zwischenverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Entscheidungen in solchen Verfahren mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie bleibende rechtliche Nachteile für den betroffenen Antragsteller zur Folge haben, die sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lassen (BVerfGE 24,61; 101,120). Entscheidungen über Befangenheitsanträge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nicht anfechtbar (§ 146 Abs.2 VwGO) und können auch nicht zum Gegenstand eines Berufungs- und Revisionszulassungsverfahrens gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.Aufl., § 54, Rdnr.22).
Die Bf. haben auch ein Rechtsschutzinteresse daran, dass über Verfassungsbeschwerden bereits während der Rechtshängigkeit des Verfahrens und nicht erst nach der letztinstanziellen Entscheidung zur Hauptsache entschieden wird. Sie können „nicht darauf verwiesen werden, zunächst das Verfahren vor einem Richter fortzusetzen, dessen Zuständigkeit möglicherweise auf verfassungswidrigen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche beruht“ (BVerfGE 24,61).
Nach all dem sind die Voraussetzungen von § 90 Abs.2 S.2 BVerfGG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwischenentscheidungen des Gerichts im Richterablehnungsverfahren vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegeben.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen richterliches Unterlassen wendet, steht diese der Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen (BVerfGE 10,306).
III. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
1. Nach Art.101 Abs.1 S.2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Bestimmung bedeutet nicht nur, dass der jeweils zuständige Richter geschäftsverteilungsplanmäßig vorherbestimmt sein muss, sondern auch, dass dafür Vorsorge getroffen werden muss, „dass im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.“ (BVerfGE 21,146)
Dem dienen die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO.
2. Bei Anwendung dieser Bestimmungen verstieß das Verwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom 26.11.2009 gegen das aus Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Willkürverbot (zu Art.3 als Wurzel des Willkürverbots vgl. BVerfGE 80,118).
Ein solcher Verstoß ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen, wenn sich die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch
„bei der Auslegung und Anwendung des ... § 42 II ZPO so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.101 II 2 GG) entfernt hat, dass sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. (BVerfG, NJW 1984, 1874 m.w.Nachw.)
2.1 Dass dies hier der Fall war, ergibt sich zunächst bereits aus den oben referierten Gründen der Ablehnungsentscheidung und der hiergegen erhobenen Gegenvorstellung ergibt.
2.2 Unabhängig von den speziellen Aspekten des vorliegenden Falls, die den möglichen Konflikt zwischen einem kirchlichen Glaubensbekenntnis und einem weltlichen Rechtserkenntnis besonders zuspitzen und die Verwerfung eines Befangenheitsantrags als unzulässig besonders „unverständlich“ und „unhaltbar“ im Sinne des Willkürverbots erscheinen lassen, dürfte es mit einer verfassungskonformen Anwendung der Ablehnungsvorschriften auch unvereinbar sein, Befangenheitsanträge generell als unzulässig einzustufen, wenn es um die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen geht.
Das tut das Verwaltungsgericht unter der Prämisse, dass eine solche Mitgliedschaft „für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen“ könne. Das mag in der Regel so sein. Doch Mitgliedschaft ist nicht gleich Mitgliedschaft. Eine Kirchenmitgliedschaft ist etwas anderes als z.B. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft oder anderen gesellschaftlichen Verbänden. Auch innerhalb einer solchen Mitgliedschaft gibt es wieder weitere oder engere Beziehungen, Letzteres z.B. bei der Übernahme einer besonderen Funktion (z.B. als Schiedsrichter bei Verbandsstreitigkeiten oder als Kirchenvorstand etc.).
Von welcher Intensität eine Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation ist, lässt sich erst bei der sachlichen Prüfung eines auf diese Mitgliedschaft gestützten Befangenheitsantrags feststellen, weshalb es nicht angeht, solche Anträge von vornherein als unzulässig zu verwerfen, weil sie unter „keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen“ seien. Die jeweilige Beziehungsnähe eines Richters zu „seiner“ Organisation wird sich oft erst aus seiner dienstlichen Äußerung ergeben.
Als besonders unhaltbar erweist sich die apodiktische Ablehnung einer Sachprüfung von Befangenheitsbesorgnissen, wenn diese auf die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft gegründet werden. Denn nirgends ist das Einfallstor für Vorurteile, die dann zu Urteilen werden, größer als im religiösen Bereich. Kein Geringerer als Georg Friedrich Wilhelm Hegel stellte hierzu bereits fest:
„Es ist nur eine abstrakte, leere Vorstellung, sich als möglich vorzuspiegeln, dass die Individuen nur nach dem Sinne oder Buchstaben der Gesetzgebung und nicht nach dem Geiste ihrer Religion, in der ihr innerstes Gewissen und höchste Verpflichtung liegt, handeln. Die Gesetze erscheinen in diesem Gegensatz gegen das, was von der Religion für heilig erklärt wird, als ein von Menschen gemachtes; sie könnten, wenn sie auch sanctionirt und äußerlich eingeführt wären, dem Widerspruche und den Angriffen des religiösen Geistes gegen sie keinen dauerhaften Widerstand leisten. So scheitern solche Gesetze, wenn ihr Inhalt auch der wahrhafte wäre, an dem Gewissen, dessen Geist verschieden von dem Geiste der Gesetze ist und nicht diese sanctionirt.“ (Encyclopädie der Philosophischen Wissenschaften" [1830], Ausgabe der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften 1992, § 252, S.536)
Dagegen hilft auch der Hinweis nichts, dass „grundsätzlich von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen“ sei und dass „von einem Richter erwartet (werde), dass er im Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet“, wie die in Ablehnungsentscheidungen wiederkehrende und auch vom Verwaltungsgericht Freiburg zitierte Formel lautet, bei der es sich um kaum mehr als Beschwichtigung des Rechtssuchenden und Autosuggestion des Richters handelt, mit der die psychologische Komponente richterlicher Entscheidungsfindung völlig verdrängt wird.
Noch handfester und zeitnäher als Hegel drückt dies der langjährige Spiegel-Korrespondent bei den obersten Gerichtshöfen in Karlsruhe aus:
„Lässt sich überhaupt verhindern, dass Biographie und Weltanschauung des Richters auf seine Urteile durchschlagen? Die Frage schiebt den schönen Schein beiseite und gibt die Sicht frei auf das ungeschminkte Sein – auf die subjektiven Elemente der Rechtsfindung. In der Verdrängung dieser Schwachstelle liegt die Lebenslüge der Juristen.“ (Rolf Lamprecht, Die Lebenslüge der Juristen, 2008, S.5)
Das alles gilt generell für jede auf eine Kirchenmitgliedschaft des Richters gegründete Besorgnis der Befangenheit, sodass diesbezügliche Anträge nie a priori als unzulässig abgeschmettert werden dürfen, sondern stets einer sachlichen Prüfung bedürfen.
2.3 Erst recht gilt dies, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Rechtsstreit, in dem sich der Konflikt zwischen der Kirchenbindung eines Richters und dem petitum der Kläger besonders zuspitzt. Ein katholischer Richter wird hierbei in seinem Katechismus unter anderem mit folgendem Postulat konfrontiert:
"Die Initiative der christlichen Laien ist besonders notwendig, wenn es darum geht, Mittel und Wege zu finden, um die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten mit den Forderungen des christlichen Glaubens und Lebens zu durchdringen. Dieser Einsatz gehört selbstverständlich zum Leben der Kirche: 'Die Gläubigen, und genauer noch die Laien, stehen an der äußersten Front des Lebens der Kirche; die Kirche ist durch sie das Lebensprinzip der menschlichen Gesellschaft. Darum müssen sie und gerade sie ein immer tieferes Bewusstsein gewinnen, dass sie nicht nur zur Kirche gehören, sondern die Kirche sind, d.h., die Gemeinschaft der Gläubigen auf Erden unter der Führung des Papstes als des gemeinsamen Hauptes und der mit ihm geeinten Bischöfe. Sie sind die Kirche.' (Pius, XII.)" (Katechismus der katholischen Kirche, Tz.899)
Auch in einem solchen Fall, in dem sich aufgrund des Themas der gerichtlichen Auseinandersetzung und der besonderen Verpflichtungen eines katholischen Richters der Konflikt überdurchschnittlich verschärft, die sachliche Prüfung von Befangenheitsbesorgnissen von vornherein abzulehnen, ist bei verständiger Würdigung des Verfassungspostulats, niemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, „nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Anwendung des § 42 Abs.2 ZPO.
3. Der Grundrechtsverstoß des Beschlusses vom 26.11.2009 setzt sich gegenwärtig in der Untätigkeit des Gerichts bezüglich des zweiten Ablehnungsantrags fort. Dieser Antrag macht die Willkür der ersten Zwischenentscheidung zum Gegenstand einer Befangenheitsbesorgnis. Solange es das Gericht unterlässt, diese Besorgnis sachlich zu prüfen, indem es entweder überhaupt nicht entscheidet oder den zweiten Antrag ebenfalls als unzulässig verwirft, verstößt es erneut gegen das Willkürverbot.
4. Durch all das – den Beschluss vom 26.11.2009, das Unterlassen einer Entscheidung über den zweiten Befangenheitsantrag und eine etwaige Verwerfung auch dieses Antrags als unzulässig – wurde bzw. wird nicht nur das Grundrecht der Bf. auf willkürfreie Behandlung gem. Art.3 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, sondern zugleich deren gem. Art.101 Abs.1 S.2 GG gewährleistetes Recht auf den gesetzlichen Richter.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert
„die richterliche Tätigkeit ... Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten ...
Deshalb muss im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, dass im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann ...
Es steht dem einfachen Gesetzgeber ... nicht mehr frei, im Bereich der Gerichtsbarkeit jene Prinzipien unbeachtet zu lassen.“ (BVerfGE 21,146)
Genauso wenig steht es einem Richter frei, die diese Prinzipien sichernden Ablehnungsvorschriften unter Verstoß gegen das Willkürverbot nicht anwendet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.
IV. Zur Annahme der Verfassungsbeschwerde
1. Sie ist gem. § 93a Abs.2 lit.a BVerfGG anzunehmen, weil „ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt“.
Es ist klärungsbedürftig und verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt, ob es mit Art.101 Abs.1 S.2 GG vereinbar ist, dass die Mitgliedschaft von Richtern in bestimmten Organisationen, insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften, in einem Prozess gegen eine solche Organisation, insbesondere die Kirche des Richters, nicht Gegenstand eines zulässigen Befangenheitsantrags sein könne. Davon ging das Verwaltungsgericht Freiburg unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus.
Wie sich aus obigen Darlegungen ergibt, erweist sich die pauschale Tabuisierung der Religionszugehörigkeit eines Richters aus vielerlei Gründen als willkürlich: Es kann nur von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft Befangenheitsbesorgnisse rechtfertigt – je nachdem, wie stark die innerkirchliche Disziplinierung ihrer Mitglieder oder die psychologische Bindung des Richters an seine Kirche oder die Konfliktsituation des konkreten Rechtsstreits ist. Deshalb ist im jeweiligen Fall eine Sachprüfung erforderlich.
An einer Klärung dieser Frage besteht ein über den vorliegenden Fall hinausgehendes Interesse, denn sie ist für eine „nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam“. Jedenfalls ist sie „ein Problem von einigem Gewicht..., dass in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann“ (BVerfGE 90,25).
2. Außerdem ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde gem. § 93a Abs.2 lit.b BVerfGG zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Bf. „angezeigt“.
Wie sich aus obigen Darlegungen ergibt, werden durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die Bf. in ihrem durch Art.3 Abs.1 GG gewährleisteten Grundrecht auf willkürfreie Behandlung und in ihrem in Art.101 Abs.1 S.2 GG gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Diese Verletzung hat im vorliegenden Fall „besonderes Gewicht“ im Sinne der zur „Durchsetzungsannahme“ ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie sich insbesondere aus BVerfGE 90,25 ergibt: Die Verwerfung des ersten Ablehnungsantrags als unzulässig stellt angesichts der besonderen Konfliktsituation zwischen dem Klagepetitum und der Kirchenmitgliedschaft eines Richters eine „grobe Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes“ dar. Die Weigerung, die im ersten Ablehnungsantrag geltend gemachten Befangenheitsbesorgnisse überhaupt zu prüfen und die Nichtverbescheidung des zweiten Ablehnungsantrags im Laufe von 7 Wochen, stellt einen „leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen“ dar. Insgesamt kann man feststellen, dass „rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt“ wurden.
Zur Schwere des Verstoßes kommt schließlich hinzu, dass den Bf. dadurch „ein besonders schwerer Nachteil“ i.S.v. § 93a Abs.2 lit.b BVerfGG entsteht: Sie werden ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter beraubt. Dieses Recht ist eine der Grundfesten des Rechtsstaats und eines der elementaren Rechte des Bürgers im Rahmen der Justizgewährungspflicht des Staates.
Download: Verfassungsbeschwerde vom 11.01.2010.pdf [31 KB]
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